Betriebsvereinbarungsoffenheit arbeitsvertraglicher Absprachen

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 Bild: LALAKA/stock.adobe.com
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Vor dem LAG Niedersachsen stritten die Parteien über Zahlungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Der bis zum 31.1.2022 beschäftigte Kläger war Mitglied des oberen Managementkreises. Seit 1.11.2017 befand er sich bis zu seinem Renteneintritt in bezahlter Freistellung aus der Entnahme von Zeitwertguthaben. Für die Zeit der Freistellung wurde ihm ein Bonus auf der Grundlage einer 100-%-igen Zielerreichung zugesagt. Im Dezember 2019 kündigte das Unternehmen die Einführung eines neuen Vergütungssystems für das Management an, das deutlich flexibler, aber auch risikobehafteter für die Mitarbeiter war.

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Dr. Claudia Rid

Dr. Claudia Rid
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, München

· Artikel im Heft ·

Betriebsvereinbarungsoffenheit arbeitsvertraglicher Absprachen
Seite 51
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