Bewirtungsaufwendungen

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 Bild: pressmaster/stock.adobe.com
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Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 8.11.2021 zu der Qualität von Bewirtungsaufwendungen Stellung genommen. Nach Ansicht des Gerichts kann der Abzug von Bewirtungsaufwendungen nicht allein deswegen versagt werden, weil die Rechnung der Gaststätte handgeschrieben und nicht maschinengedruckt ist. Der Abzug der Bewirtungsaufwendungen scheitere nicht daran, ob für die Bewirtung der Geschäftsfreund oder der Privatfreund im Vordergrund stehe. Das gelte auch für die Frage, ob ein bestimmter geschäftlicher Anlass bestehe. Wenn ein konkreter geschäftlicher Anlass und der Geschäftsfreund im Mittelpunkt stehen, könnte die berufliche Veranlassung nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass der Geschäftsfreund zugleich Privatfreund sei. Auch die Bezeichnung „Katerfrühstück“ schließe die berufliche Veranlassung nicht aus. Zusätzlich hatte das Finanzgericht darüber zu entscheiden, ob die Anschaffung mehrerer gleichartiger Computer innerhalb unüblich kurzer Zeit zu dem Verdacht führen könne, dass die Anschaffung nicht vom Steuerpflichtigen, sondern für eine andere Person ohne steuerliche Abzugsmöglichkeit (z. B. Ehepartner oder Freund) durchgeführt wird und die Rechnung dem Steuerpflichtigen nur zur Verwendung beim Finanzamt überlassen wird. Das würde auch dann gelten, wenn für Computer, Laptops usw. eine dienstliche Nutzung vom Grundsatz her dargelegt wird. Die Nutzung von Apple-Geräten (statt Microsoft) spreche aber nicht grundsätzlich gegen eine dienstliche Nutzung (FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 8.11.2021 – 16K11381/18, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt beim BFHunter dem Az. VIB3/22).

Rainer Kuhsel

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Köln
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Bewirtungsaufwendungen
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