Der BFH hatte zu beurteilen, ob ein von einem Arbeitgeber (Kläger) an Teile der Belegschaft gezahltes Entgelt für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters am privaten Pkw lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. Den Zahlungen lagen Mietverträge über Werbeflächen an Privatfahrzeugen zugrunde. Darin verpflichteten sich die Mitarbeiter zur Verwendung von Kennzeichenhaltern mit Firmenwerbung gegen Bezahlung von jährlich 255 Euro. Nach Ansicht des Finanzamts stellte diese jährliche Zahlung Arbeitslohn dar. Einspruch und Klage gegen den Haftungsbescheid blieben erfolglos.
Der BFH schließt sich mit Beschluss vom 21.6.2022 (VI R 20/20) der Ansicht der Vorinstanz und des Finanzamts an und sieht die Zahlung des Entgelts für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten Pkw des Arbeitnehmers als durch das Arbeitsverhältnis veranlasst an. Damit liegt Arbeitslohn vor, wenn die mit den Arbeitnehmern abgeschlossenen „Werbemietverträge“ keinen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt aufweisen. Eine überwiegend eigenbetriebliche Veranlassung der Zahlung scheidet aus, sofern das für die Werbung gezahlte Entgelt als Arbeitslohn zu beurteilen ist.
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