Mit Urteil vom 23.11.2023 (VI R 15/21) hat sich der BFH mit der Pauschalierung von Einkommensteuer entsprechend § 37b EStG im Zusammenhang mit sog. VIP-Logen befasst. Konkret ging es um die Bestimmung der für die Bemessungsgrundlage maßgeblichen Aufwendungen des Zuwendenden.
Nach Einschätzung der Richter ist Gegenstand der Sachzuwendung die Überlassung des einzelnen Logenplatzes; Aufwendungen für leer bleibende Plätze sind daher nicht für die Versteuerung zu berücksichtigen, da damit niemandem ein Vorteil zugewendet wird. In solchen Fällen ist somit keine Aufteilung des Gesamtaufwands auf tatsächlich Teilnehmende vorzunehmen. Vielmehr können die Aufwendungen für die überlassenen und tatsächlich in Anspruch genommenen Plätze mittels sachgerechter Schätzung bestimmt werden.
Der BFH weist dabei auf den von der Finanzverwaltung veröffentlichen VIP-Logen-Erlass hin. Der in der Zuwendung enthaltene Werbeanteil führt mit Bezug auf die Tickets für Geschäftspartner ebenfalls nicht zu einer Versteuerung. Auch Aufwendungen, die auf Tickets für Mitarbeiter entfallen, die zum Zweck der Gäste-/Kundenbetreuung und damit im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse vor Ort sind, sind nicht Bestandteil der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage.
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