1 Bisherige Rechtslage
Bisher sah § 8 Abs. 1 TzBfG a. F. einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit vor, wenn der Arbeitgeber i. d. R. unternehmensweit mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters ununterbrochen länger als sechs Monate besteht. Da dieser seinen Anspruch allerdings drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Verringerung seiner Arbeitszeit beim Arbeitgeber geltend machen muss, bedeutet dies in der Praxis eine tatsächliche Wartezeit von neun Monaten. Weiter dürfen betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
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Dr. Sebastian Kroll

· Artikel im Heft ·
Ausgangslage
„Sachgrundlose Arbeitszeitverringerung für mehr Flexibilität“ (vgl. Plenarprotokoll, 19/58, S. 6392f., 2018). Diese
Teilzeit im Allgemeinen
Zunächst ist es wichtig, sich die Definition der Teilzeit vor Augen zu führen, die Grundlage der weiteren Ausführung ist
Auch wenn sowohl die Grundvergütung wie auch in vielen Situationen die Sonderzahlungen durch tarifliche Anspruchsgrundlagen festgelegt
Gemäß § 9 TzBfG hat der Arbeitgeber einen in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung
Aktuelle BAG-Entscheidungen zum BEM
§ 167 Abs. 2 SGB IX begründet keinen Individualanspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Einleitung und
Gemäß§ 4 Abs. 1 TzBfG gilt:
„Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter