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BLICKPUNKT
Brückenteilzeit
Befristete Teilzeit und Rückkehranspruch
1 Bisherige Rechtslage
Bisher sah § 8 Abs. 1 TzBfG a. F. einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit vor, wenn der Arbeitgeber i. d. R. unternehmensweit mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters ununterbrochen länger als sechs Monate besteht.
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