Brückenteilzeit

Befristete Teilzeit und Rückkehranspruch
Der Bundestag hat das „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“ beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt, so dass es am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft tritt.
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Stone bridge connecting two cliffs Bild: James Steidl/stock.adobe.com
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1 Bisherige Rechtslage

Bisher sah § 8 Abs. 1 TzBfG a. F. einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit vor, wenn der Arbeitgeber i. d. R. unternehmensweit mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters ununterbrochen länger als sechs Monate besteht. Da dieser seinen Anspruch allerdings drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Verringerung seiner Arbeitszeit beim Arbeitgeber geltend machen muss, bedeutet dies in der Praxis eine tatsächliche Wartezeit von neun Monaten. Weiter dürfen betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

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Dr. Sebastian Kroll

Dr. Sebastian Kroll
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, ADVANT Beiten

· Artikel im Heft ·

Brückenteilzeit
Seite 8 bis 12
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Ausgangslage

„Sachgrundlose Arbeitszeitverringerung für mehr Flexibilität“ (vgl. Plenarprotokoll, 19/58, S. 6392f., 2018). Diese

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Teilzeit im Allgemeinen

Zunächst ist es wichtig, sich die Definition der Teilzeit vor Augen zu führen, die Grundlage der weiteren Ausführung ist

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Auch wenn sowohl die Grundvergütung wie auch in vielen Situationen die Sonderzahlungen durch tarifliche Anspruchsgrundlagen festgelegt

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Gemäß § 9 TzBfG hat der Arbeitgeber einen in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung

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Aktuelle BAG-Entscheidungen zum BEM

§ 167 Abs. 2 SGB IX begründet keinen Individualanspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Einleitung und

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Gemäß§ 4 Abs. 1 TzBfG gilt:

„Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter