Das BMF hat mit Schreiben vom 12.12.2022 (IV C 4 – S 2223/19/10003 :006) den zeitlichen Anwendungsbereich der gemeinnützigkeits- und umsatzsteuerrechtlichen Maßnahmen zur Förderung der Unterstützung für von der Coronakrise Betroffene verlängert. Alle Maßnahmen, die bis zum 31.12.2023 durchgeführt werden, sind grundsätzlich begünstigt.
Daher bleiben z. B. Arbeitslohnspenden bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns nach wie vor bzw. mindestens bis 31.12.2023 außer Ansatz. Die Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto besteht unverändert fort; die steuerfrei bleibenden Lohnteile dürfen in der Einkommensteuererklärung des Spenders nicht zusätzlich als Spende angesetzt werden.
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