Das FG Münster hat mit Urteil vom 26.4.2023 (13 K 425/22 E) entschieden, dass Coronahilfen keine außerordentlichen Einkünfte sind. Zwischen den Parteien (Finanzamt und Steuerpflichtige) war streitig, wie die Besteuerung von Coronahilfen erfolgen sollte. Die Kläger waren der Ansicht, dass es sich um außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG handeln würde, die einer begünstigten Besteuerung unterliegen. Das FG Münster hat bestätigt, dass es sich nicht um außerordentliche Einkünfte handelt, die eine Tarifermäßigung nachziehen.
Das Gericht hat ausgeführt, dass außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 1 und 2 EStG nur dann vorliegen, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Der Antrag sei bereits deshalb abzulehnen, weil es an einer Zusammenballung der Einkünfte fehlte und daher keine außerordentlichen Einkünfte vorlagen. Der Steuerpflichtige hatte im Streitjahr 2020 nur Finanzhilfen und Zuschüsse gewinnerhöhend erfasst, die sich auf das Kalenderjahr 2020 bezogen. Diese Finanzhilfen und Zuschüsse bezogen sich nicht auf weitere Veranlagungszeiträume. Sie waren auch nicht in einem anderen Veranlagungszeitraum als dem, für das sie gezahlt worden sind, mit regulären Einkünften des Steuerpflichtigen aus seinem Gewerbebetrieb zusammengetroffen. Aus diesem Grund kam es nicht zu einer einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung.
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Rainer Kuhsel

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