Das Benachteiligungsverbot in der Praxis
Vergütung von Betriebsratsmitgliedern
Zunächst gilt es jedoch, die allgemeinen Grundsätze anlässlich der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern näher zu beleuchten. Das BetrVG hat mit seiner Vorstellung, die Tätigkeit im Betriebsrat sei ein Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG), eine Grundsatzentscheidung getroffen. Dahinter steht die Vorstellung, der zufolge die Betriebsratstätigkeit weder unmittelbar noch mittelbar vergütet werden darf. Zugleich ist der Gesetzgeber sich der Tatsache bewusst, dass die Betriebsratsarbeit im Rahmen der steigenden Anforderungen an Komplexität gewinnt (Joussen, RdA 2018, S. 193).
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Dominic Gottier

· Artikel im Heft ·
Rechtliche Einordnung
Während die Beantwortung der eingangs aufgeworfenen Fragen grundsätzlich einen vertieften Blick in die Systematik des § 37
1 Terminologie des § 25 Abs. 1 BetrVG
Aus gesetzessystematischen Gründen bietet es sich an – abweichend von der gängigen
Rechtsverhältnis zum Betriebsrat
In Betrieben mit i. d. R. mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
1 Einführung
Die betriebliche Mitbestimmung feiert in diesem Jahr ihr 100-jähriges Bestehen. Die Vorläufer des heutigen Betriebsverfassungsgesetzes
Beachtung datenschutzrechtlicher Grundsätze der BR-Arbeit
Der neu geschaffene § 79a Satz 1 BetrVG bestimmt, dass der Betriebsrat bei der
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Zahlung von Zulagen. Der Kläger ist seit 1988 beim Flughafen F beschäftigt. Er ist seit