Das Benachteiligungsverbot in der Praxis

Handlungsempfehlungen für den Umgang mit dem Betriebsrat

Arbeitgeber sind oftmals unsicher im Umgang mit der angemessenen Betriebsratsvergütung. Nicht zuletzt, weil der Gesetzgeber enge Grenzen der Betriebsratsvergütung gesetzt hat und der Arbeitgeber im Spannungsfeld zwischen Privatautonomie und verbotener, zugleich strafbarer Betriebsratsbenachteiligung bzw. -begünstigung agieren muss. Jüngste Rechtsprechung hat die Diskussion rund um die angemessene Vergütung von Betriebsräten erneut aufkommen lassen. Die gesetzlichen Vorschriften des BetrVG zur Vergütung von Betriebsräten führen häufig in der praktischen Anwendung zu Unsicherheiten. Die zuletzt entwickelten Grundsätze des BAG stellen die Betriebsparteien vor Herausforderungen. Nicht zuletzt deshalb, weil der Arbeitgeber regelmäßig erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt ist, wenn er die betroffenen Betriebsratsmitglieder fehlerhaft vergütet. Gegenstand dieses Beitrags ist die ausführliche Auseinandersetzung mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Vergütungssystem und den damit im Zusammenhang stehenden Haftungsrisiken des Benachteiligungsverbots i.S. d. § 78 Satz 2 BetrVG.

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Vergütung von Betriebsratsmitgliedern

Zunächst gilt es jedoch, die allgemeinen Grundsätze anlässlich der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern näher zu beleuchten. Das BetrVG hat mit seiner Vorstellung, die Tätigkeit im Betriebsrat sei ein Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG), eine Grundsatzentscheidung getroffen. Dahinter steht die Vorstellung, der zufolge die Betriebsratstätigkeit weder unmittelbar noch mittelbar vergütet werden darf. Zugleich ist der Gesetzgeber sich der Tatsache bewusst, dass die Betriebsratsarbeit im Rahmen der steigenden Anforderungen an Komplexität gewinnt (Joussen, RdA 2018, S. 193).

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Dominic Gottier

Dominic Gottier
LL.M., Rechtsanwalt, Inhaber, Institut GEM, Frankfurt am Main

· Artikel im Heft ·

Das Benachteiligungsverbot in der Praxis
Seite 14 bis 18
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Zunächst muss man unterscheiden zwischen der bedarfsbezogenen Freistellung zur

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