Das Benachteiligungsverbot in der Praxis
Vergütung von Betriebsratsmitgliedern
Zunächst gilt es jedoch, die allgemeinen Grundsätze anlässlich der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern näher zu beleuchten. Das BetrVG hat mit seiner Vorstellung, die Tätigkeit im Betriebsrat sei ein Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG), eine Grundsatzentscheidung getroffen. Dahinter steht die Vorstellung, der zufolge die Betriebsratstätigkeit weder unmittelbar noch mittelbar vergütet werden darf. Zugleich ist der Gesetzgeber sich der Tatsache bewusst, dass die Betriebsratsarbeit im Rahmen der steigenden Anforderungen an Komplexität gewinnt (Joussen, RdA 2018, S. 193).
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Dominic Gottier

· Artikel im Heft ·
Zwischen Arbeitsmotivation und Betriebsratsbehinderung
Zunächst muss man unterscheiden zwischen der bedarfsbezogenen Freistellung zur
Die korrekte Bestimmung der Vergütung vollständig freigestellter Betriebsratsmitglieder stellt eine Herausforderung für Unternehmen dar
§ 78 BetrVG: Das allgemeine Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
Gemäß § 78 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder
●Problempunkt
Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass auf die Ergreifung angemessener Maßnahmen aus Bequemlichkeit oder aus Scheu vor Austragung
Aktuelle gesetzliche Grundlagen der Betriebsratsvergütung
Nach § 37 Abs. 1 BetrVG führen die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt