Das Verbot religiöser Symbole am Arbeitsplatz
Die Entwicklung der nationalen und europäischen Rechtsprechung
Hinsichtlich der Entscheidungsspielräume des Arbeitgebers, religiöse Symbole am Arbeitsplatz zu untersagen, war der EuGH im Hinblick auf die Auslegung der Richtlinie 2000/78, welche auch als Grundlage des deutschen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dient, eher arbeitgeberfreundlich (EuGH, Urt. v. 14.3.2017 – C-157/15 sowie C-188/15).
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Prof. Dr. Oliver Haag

Gina Trendle

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Problempunkt
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Nach einer Entscheidung des FG Münster (Urt. v. 17.4.2024 – 14K1425/23 E) gehört die im Jahr 2022 durch die Arbeitgeber an ihre
Problempunkt
Das LAG Rheinland-Pfalz hatte über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung wegen
Wären Sie nicht Personalerin geworden, was dann?
Ich
●Problempunkt
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