Das Verbot religiöser Symbole am Arbeitsplatz

Voraussetzungen und Grenzen

Das offene Zeigen und Tragen religiöser Symbole am Arbeitsplatz ist nicht nur ein rechtliches, sondern auch ein gesellschaftliches und zudem oft hochemotional besetztes Thema. Die mediale Öffentlichkeit begleitet und kommentiert entsprechende unternehmerische Regelungen und gerichtliche Auseinandersetzungen. Arbeitgeber, die ihrer Belegschaft das Tragen religiöser Symbole untersagen, müssen sich auf juristischen und medialen „Gegenwind“ einstellen. Daher ist eine entsprechende Regelung rechtlich sauber zu begründen.

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 Bild: VectorMine/stock.adobe.com
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Die Entwicklung der nationalen und europäischen Rechtsprechung

Hinsichtlich der Entscheidungsspielräume des Arbeitgebers, religiöse Symbole am Arbeitsplatz zu untersagen, war der EuGH im Hinblick auf die Auslegung der Richtlinie 2000/78, welche auch als Grundlage des deutschen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dient, eher arbeitgeberfreundlich (EuGH, Urt. v. 14.3.2017 – C-157/15 sowie C-188/15).

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Prof. Dr. Oliver Haag

Prof. Dr. Oliver Haag
Professor für Wirtschaftsrecht, HTWG Konstanz, Direktor, Institut für Unternehmensrecht, Of Counsel

Gina Trendle

Gina Trendle
Studentin, Wirtschaftsrecht, Schwerpunkt Compliance, HTWG Konstanz

· Artikel im Heft ·

Das Verbot religiöser Symbole am Arbeitsplatz
Seite 32 bis 35
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