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ARBEITSRECHT - Öffentlicher Dienst
Dauerbrenner „Arbeitsvorgang“
Die Arbeitsgerichtsbarkeit hat sich in zahlreichen Fällen mit der Definition des „Arbeitsvorgangs“ zu befassen. Sowohl im TVöD also auch TV-L enthält § 12 eine Regelung zu dessen Bestimmung – maßgeblich soll das zu erarbeitende Arbeitsergebnis sein. Das BAG zog dabei immer wieder im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle Einzeltätigkeiten zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammen (vgl.
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