Die Arbeitsgerichtsbarkeit hat sich in zahlreichen Fällen mit der Definition des „Arbeitsvorgangs“ zu befassen. Sowohl im TVöD also auch TV-L enthält § 12 eine Regelung zu dessen Bestimmung – maßgeblich soll das zu erarbeitende Arbeitsergebnis sein. Das BAG zog dabei immer wieder im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle Einzeltätigkeiten zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammen (vgl. BAG, Urt. v. 28.2.2018 – 4 AZR 816/16, AuA 11/19, S. 683), sodass für eine Kombination mehrerer Arbeitsvorgänge kein Raum blieb.
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Sebastian Günther

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Problempunkt
Betriebsrat und Arbeitgeber (im Folgenden A) stritten über die Verpflichtung zur Aufhebung der Einstellung eines Mitarbeiters. Der
Seit dem 1.4.2014 ist die Klägerin auf der Stelle „Bearbeiter Zentrale Angelegenheiten Bürosachbearbeiter“ in einem TVöD-Arbeitsverhältnis eingesetzt
Die Klägerin wird als Sachbearbeiterin in einer Kreispolizeibehörde eingesetzt. Den größten Anteil mit bis zu 60 % ihrer Tätigkeit macht die