Die Arbeitsgerichtsbarkeit hat sich in zahlreichen Fällen mit der Definition des „Arbeitsvorgangs“ zu befassen. Sowohl im TVöD also auch TV-L enthält § 12 eine Regelung zu dessen Bestimmung – maßgeblich soll das zu erarbeitende Arbeitsergebnis sein. Das BAG zog dabei immer wieder im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle Einzeltätigkeiten zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammen (vgl. BAG, Urt. v. 28.2.2018 – 4 AZR 816/16, AuA 11/19, S. 683), sodass für eine Kombination mehrerer Arbeitsvorgänge kein Raum blieb.
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Sebastian Günther

· Artikel im Heft ·
In den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst, in erster Linie TVöD und TV-L, ist die sog. Tarifautomatik verankert (§ 12 TVöD/TV-L)
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