Die Entwicklungen der Arbeitswelt haben zu geänderten Arbeitsformen, insbesondere der Arbeit im Homeoffice, geführt. Nach Auslaufen der Covid-19-Ausnahmeregelungen zum 30.6.2022 musste wieder auf die Einhaltung der im DBA festgelegten Anzahl von Tagen geachtet werden, um den Grenzgängerstatus nicht zu verlieren. Am 21.8.2023 haben die Finanzminister von Deutschland und Österreich nun ein Änderungsprotokoll zum DBA unterzeichnet, in dem es insbesondere um die Neufassung der Grenzgängerregelung geht. Künftig erfüllen Personen bereits dann die Grenzgängereigenschaft, wenn sie in der Grenzzone arbeiten und dort ihren Hauptwohnsitz haben. Der bisher erforderliche zweimal tägliche Grenzübertritt ist nicht mehr vorausgesetzt. Arbeitstage im Homeoffice sind daher künftig keine schädlichen Tage i. S. d. Grenzgängerregelung mehr. Zudem wird die Bestimmung der Grenzzone administrativ vereinfacht und geografisch leicht ausgeweitet. Der neue Ausdruck „in der Nähe der Grenze“ umfasst die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise in einer Zone von je 30 km beiderseits der Grenze liegt. Die Regelungen sollen ab 1.1.2024 gelten.
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