Der „Arbeitsvorgang“ vor dem BVerfG

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Das LAG Sachsen-Anhalt hat mit seinem Urteil (v. 13.7.2021 – 5 Sa 350/20 E) die Entscheidung in der Sache ausgesetzt. Hintergrund ist die Verfassungsbeschwerde der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und des Landes Berlin gegen die Urteile des BAG vom 9.9.2020 (4 AZR 195/20 und 4 AZR 196/20) zur Bildung von Arbeitsvorgängen. Das BAG entschied wider des Wortlauts des § 12 TV-L, dass Arbeitsvorgänge das Ergebnis einer Arbeitsabfolge abbilden und mithin große Zeitanteile einnehmen. Die Definition des § 12 TV-L (und auch des TVöD) lässt jedoch eindeutig auf ein kleinteiliges Verständnis des „Arbeitsvorgangs“ schließen.

Problematisch ist, dass in zahlreichen Gerichtsverfahren über die Bildung von Arbeitsvorgängen entschieden wird. In einem vergleichbaren Verfahren vor dem BAG (4 AZR 337/20) hat der Vierte Senat unter Bezugnahme auf ein gerichtliches Schreiben des Senats vom 27.4.2021 die Verhandlung in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO befristet bis zum 31.12.2022 ausgesetzt. Dem folgte auch das LAG.

Eine Aussetzung der Verhandlung sei längstens bis zum 30.9.2022 angebracht. Zur Vermeidung der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen sei es angesichts der identischen Rechtsfragen für beide Parteien sinnvoll, die Entscheidung des BVerfG über die anhängigen Verfassungsbeschwerden abzuwarten.

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

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Der „Arbeitsvorgang“ vor dem BVerfG
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