Der Aufhebungsvertrag

Gebot des fairen Verhandelns

„Pacta sunt servanda“ – dieser auch über die Mauern der juristischen Fakultäten hinaus bekannte Grundsatz ist eigentlich simpel: Besteht zwischen zwei Parteien Konsens über eine bestimmte Angelegenheit und wird hierüber eine Vereinbarung getroffen, so sind beide Parteien grundsätzlich an diesen Inhalt gebunden und verpflichtet, den geschlossenen Vertrag einzuhalten, indem man die jeweils eingegangenen Verpflichtungen erfüllt. Insoweit erfreut sich der Abschluss eines Aufhebungsvertrags großer Beliebtheit.

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 Bild: jozefmicic/stock.adobe.com
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Die Vorteile liegen auf der Hand

Angesichts der strengen Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung stellt, erscheint der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung aufgrund seiner vermeintlichen Rechtssicherheit im Vergleich zur einseitigen Kündigung, die auf Seiten des Arbeitgebers in aller Regel mit nicht unerheblichen Prozessrisiken verbunden ist, als transparent, vorherseh- und planbar. Dies resultiert insbesondere daraus, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit einer Kündigung zunächst einmal auf Arbeitgeberseite liegt.

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Thomas Frey

Thomas Frey
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Arbeitsrecht, HESSENMETALL – Bezirksgruppe Rhein-Main-Taunus e. V., Frankfurt am Main

Christian Schönbach

Christian Schönbach
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), HESSENMETALL – Bezirksgruppe Rhein-Main-Taunus e. V., Frankfurt am Main

· Artikel im Heft ·

Der Aufhebungsvertrag
Seite 26 bis 29
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