Der Aufhebungsvertrag
Die Vorteile liegen auf der Hand
Angesichts der strengen Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung stellt, erscheint der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung aufgrund seiner vermeintlichen Rechtssicherheit im Vergleich zur einseitigen Kündigung, die auf Seiten des Arbeitgebers in aller Regel mit nicht unerheblichen Prozessrisiken verbunden ist, als transparent, vorherseh- und planbar. Dies resultiert insbesondere daraus, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit einer Kündigung zunächst einmal auf Arbeitgeberseite liegt.
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Thomas Frey

Christian Schönbach

· Artikel im Heft ·
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Interesse des Arbeitgebers an der sozialrechtlichen Fragestellung
Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist es dem Arbeitgeber