Dienstreisen auf Schein

Europäischer Wirrwarr
Die Entsenderichtlinie der Europäischen Union (EU) und deren Durchführungs-verordnung gelten auch für kurzfristige Dienstreisen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (ERW) und in die Schweiz. Für Unternehmen, die Mitarbeiterzu Dienstreisen ins europäische Ausland entsenden, bedeutet dies hohe Anforderungen an das Entsendemanagement. Denn neben der A1-Bescheinigung ist eine Vielzahl weiterer Vorschriften zu beachten, um die Angestellten rechtssicher in Europa arbeiten zu lassen. Bei Zuwiderhandlung drohen empfindliche Sanktionen.
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Cartoon AuA 8/19 "Entsendung" Bild: Thomas Plaßmann
Cartoon AuA 8/19 "Entsendung" Bild: Thomas Plaßmann

1 Herausforderungen durch die EU

Seit vor neun Jahren die Entsenderichtlinie der EU mit der Verordnung 883/2004 (EG) und der entsprechenden Durchführungsverordnung in Kraft trat, sind Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer gesetzlich dazu verpflichtet, jede grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung und Tätigkeit innerhalb des EWR und in der Schweiz sowohl bei den jeweils zuständigen nationalen Behörden als auch beim zutreffenden Versicherungsträger anzuzeigen. Zum EWR gehören die Mitgliedstaaten der EU sowie Norwegen, Island und Liechtenstein. Monaco, Andorra und San Marino sind von diesen Regelungen ausgenommen.

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Martin Theobald

Martin Theobald
Geschäftsführer, terrassign, Berlin, Boston, Paris, Stockholm

· Artikel im Heft ·

Dienstreisen auf Schein
Seite 456 bis 460
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