Das BMF hat mit Schreiben vom 23.11.2022 (IV C 5 – S 2353/19/10010:004) die ab 1.1.2023 geltenden Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz bekannt gemacht. Pandemiebedingt galten für das Kalenderjahr 2022 die bereits zum 1.1.2021 veröffentlichten Beträge (BMF-Schreiben vom 3.12.2020, BStBl I, S. 1256) unverändert weiter. Änderungen ab 1.1.2023 im Vergleich zur Übersicht ab 1.1.2021 sind am Fettdruck zu erkennen.
Sofern ein Land nicht in der Übersicht des BMF enthalten ist, ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag anzuwenden. Für nicht enthaltene Übersee- und Außengebiete eines Landes gilt der für das Mutterland anwendbare Pauschbetrag. Zu beachten ist, dass die Pauschalbeträge für Übernachtungskosten nur in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar sind. Im Rahmen des Werbungskostenabzugs sind die tatsächlichen Übernachtungskosten vom Arbeitnehmer nachzuweisen, das gilt ebenso für den Betriebsausgabenabzug.
Das BMF-Schreiben gilt entsprechend bei doppelter Haushaltsführung im Ausland.
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
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