Vor dem LAG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 11.2.2020 – 7 Sa 997/19) stritten die Parteien über einen Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung.
Die Beklagte unterhielt u. a. in Berlin eine Niederlassung, die auf mehrere Betriebsstätten verteilt war, in der sie Kraftfahrzeuge verkaufte und Serviceleistungen für diese Fahrzeuge anbot. Der Kläger wurde 1992 als Kfz-Mechaniker eingestellt und hat mittlerweile die Vergütungsebene eines Teamleiters erreicht. Bereits kurz nach Beginn seines Arbeitsverhältnisses war er in den Betriebsrat gewählt worden und war bis März 2018 freigestellter Betriebsratsvorsitzender und Mitglied des Gesamtbetriebsrats. Seit März 2018 ist er nur noch freigestelltes Mitglied für den Betrieb der Region Berlin. 2001 stellte der Arbeitgeber dem Kläger zur Ausübung seines Betriebsratsamts einen Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Den geldwerten Vorteil versteuerte er mit etwa 400 Euro monatlich. Die Parteien schlossen darüber einen Überlassungsvertrag, der für die Nutzungsberechtigung auf die jeweils aktuelle Fassung der Bedingungen für die Dienstwagenüberlassung Bezug nahm. Danach ist Voraussetzung für die Überlassung u. a., dass die Aufgabe einen Reiseaufwand von mehr als 50 % der Tätigkeit verursacht. Im April 2018 forderte der Arbeitgeber den Kläger zur Rückgabe des Dienstwagens mit der Begründung auf, in seiner aktuellen Funktion als freigestelltes Betriebsratsmitglied, nicht Betriebsratsvorsitzender, würden die Voraussetzungen der Dienstwagenrichtlinie nicht mehr vorliegen. Dieser gab das Fahrzeug zurück und nutzt seither ein Poolfahrzeug aus dem Fuhrpark, das ihm nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Die Klage, womit der Betriebsrat weiterhin die Überlassung eines Dienstwagens auch zur Privatnutzung geltend machte, hatte keinen Erfolg.
Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)
Nach Auffassung des Gerichts verstieß die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG, sodass die Überlassungsvereinbarung nichtig war. Danach dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Für eine Begünstigung genügt die objektive Besserstellung gegenüber Nichtbetriebsratsmitgliedern. Das Begünstigungsverbot führt dazu, dass die Gewährung von Vergütungsbestandteilen untersagt ist, die das Betriebsratsmitglied nicht erhalten hätte, wenn es keine Betriebsratstätigkeit erbracht, sondern gearbeitet hätte. Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung kann ein freigestelltes Betriebsratsmitglied daher nur dann verlangen, wenn ihm der Arbeitgeber einen solchen Dienstwagen vor der Freistellung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt hatte. Weder als Kfz-Mechaniker noch als Teamleiter hätte der Kläger jedoch einen Dienstwagen beanspruchen können. Vielmehr hat die Beklagte dem Kläger das Dienstfahrzeug für die Ausübung seines Betriebsratsamtes überlassen. Mit der Einräumung der privaten Nutzung ließ das Unternehmen dem Betriebsrat einen geldwerten Vorteil zukommen, den er ohne sein Betriebsratsamt nicht erhalten hätte. Die Notwendigkeit, als Betriebsrat Reisen durchzuführen, mag dazu führen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat als Sachmittel ein Dienstfahrzeug zu überlassen. Dafür genügt jedoch die Überlassung eines Poolfahrzeugs, das am Ende des Arbeitstags im Betrieb abgestellt werden muss.
Das Gericht ließ die Revision zu, sie ist beim BAG unter dem Az. 7 AZR 209/20 anhängig.
Dr. Claudia Rid

Anhang | Größe |
---|---|
Beitrag als PDF herunterladen | 106.05 KB |
· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Die Parteien stritten vorliegend über das rechtliche Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf eine (erneute)
Das Thema, welche geldwerten Leistungen einem Betriebsratsmitglied gewährt werden dürfen, beschäftigt die Gerichte immer wieder. Vor dem
Eine ehemals studentische Aushilfe stieg in einem Flächenfilialbetrieb zunächst zum Verkaufsberater und dann zum Filialleiter eines Shops
Problempunkt
Der bei der Beklagten angestellte Kläger ist Betriebsratsvorsitzender und in dieser Funktion teilweise von der Arbeit
Problemstellung
Autos sind nicht nur Fortbewegungsmittel, sondern auch Statussymbol. Gleichzeitig wird Autofahren immer kostspieliger
Aktuelle gesetzliche Grundlagen der Betriebsratsvergütung
Nach § 37 Abs. 1 BetrVG führen die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt