Diskriminierung bei der bAV wegen Teilzeit

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 Bild: spyrakot/stock.adobe.com
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Das Arbeitsverhältnis der Klägerin bestand seit 1984 in Vollzeit. Ab dem Jahr 2005 reduzierte sie die regelmäßige Arbeitszeit auf die Hälfte. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30.9.2020, d. h. die letzten 15 Jahre hatte die Klägerin in Teilzeit gearbeitet. Die bei der Arbeitgeberin geltende Versorgungsrichtlinie sieht vor, dass für die Berechnung der Rentenanwartschaft bei Teilzeitmitarbeitern auf die letzten zehn Dienstjahre vor dem Eintritt des Versorgungsfalls bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden abgestellt wird. Anhand des Teilzeitfaktors innerhalb dieser letzten zehn Jahre wird der sog. Festrentenbetrag errechnet. Dagegen wandte sich die Klägerin und machte geltend, dass ihre gesamte Beschäftigungszeit berücksichtigt werden müsse. Bei einer bloßen Berücksichtigung der letzten zehn Jahre ergebe sich lediglich eine Anwartschaft i. H. v. 99,77 Euro, während bei der Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigungszeit die Höhe der Anwartschaft 155,19 Euro betrage. Es liege eine Diskriminierung wegen der Teilzeittätigkeit vor. Durch die Anwendung der Zehn-Jahres-Regel würden die Proportionen so verschoben, als hätte die Klägerin durchgehend in Teilzeit gearbeitet und damit erfolge eine überproportionale Leistungskürzung für Teilzeitbeschäftigte.

Mit ihrer Klage drang die Mitarbeiterin in beiden Instanzen nicht durch (LAG München, Urt. v. 17.3.2022 – 7 Sa 588/21). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Der Pro-rata-temporis-Grundsatz erlaubt es jedoch, das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung für Teilzeitkräfte entsprechend ihrer gegenüber vergleichbaren Vollzeitkräften verringerten Arbeitsleistung anteilig zu kürzen. Ein Arbeitnehmer, der Teilzeitarbeit leistet, kann nicht die gleiche Vergütung verlangen wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Die Regelung in der Versorgungsordnung entspricht nach Auffassung des Gerichts dem Pro-rata-temporis-Grundsatz. Sie stellt in zulässiger Weise darauf ab, dass bei einer Teilzeitbeschäftigung der Festrentenbetrag durch den Beschäftigungsgrad reduziert wird. Dass dabei auf die letzten zehn Jahre der Beschäftigungszeit abgestellt wird mit der Folge, dass vorherige Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung unberücksichtigt bleiben, ist grundsätzlich zulässig. Das BAG hat entschieden, dass es nicht sachwidrig ist, wenn bei der Berechnung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrads nur die letzten 120 Kalendermonate berücksichtigt werden (BAG, Urt. v. 17.4.2012 – 3 AZR 280/10, AuA 3/13, S. 183). Mit dieser Regelung wird ein repräsentativer Zeitraum festgelegt und dies ist ein Zeitraum, in dem sich der durch den Arbeitsverdienst geprägte Lebensstandard verfestigt. Dieser soll durch die Altersrente gesichert werden. Der Lebensstandard der Klägerin hatte sich durch 15 Jahre Teilzeitbeschäftigung ganz erheblich und nachhaltig gegenüber der früheren Vollzeitbeschäftigung verändert. Das muss die Klägerin sich entgegenhalten lassen.

Die zugelassene Revision ist beim BAG unter dem Az. 3 AZR 221/22 anhängig.

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