Ausgangslage der Entscheidung
Die Flexibilisierung der zu leistenden Arbeitszeit liegt per se im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers. Der einseitige Abruf von Arbeit ist daher nach den von der Rechtsprechung aufgestellten und inzwischen in § 12 Abs. 2 TzBfG kodifizierten Grundsätzen nur in begrenztem Umfang (25 % mehr bzw. 20 % weniger als die vereinbarte Arbeitszeit) zulässig. Erheblich mehr Flexibilität kann durch einvernehmliche Veränderungen der Arbeitszeit erreicht werden.
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Dr. Julian Cahn
Christine Hansen
· Artikel im Heft ·
BAG-Entscheidungen vom 17.1.2023
1. Aktenzeichen 3 AZR 220/22
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