Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten?

Berechnung der Pensionshöhe

Das BAG hat in seinem Urteil vom 23.2.2021 (3 AZR 618/19) entschieden, dass eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung zu einem nicht gerechtfertigten Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz führen kann. Unser Beitrag führt durch die maßgeblichen rechtlichen Erwägungen der Entscheidung und zeigt praktischen Handlungsbedarf aus Unternehmenssicht auf.

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 Bild: inimalGraphic/stock.adobe.com
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Ausgangslage der Entscheidung

Die Flexibilisierung der zu leistenden Arbeitszeit liegt per se im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers. Der einseitige Abruf von Arbeit ist daher nach den von der Rechtsprechung aufgestellten und inzwischen in § 12 Abs. 2 TzBfG kodifizierten Grundsätzen nur in begrenztem Umfang (25 % mehr bzw. 20 % weniger als die vereinbarte Arbeitszeit) zulässig. Erheblich mehr Flexibilität kann durch einvernehmliche Veränderungen der Arbeitszeit erreicht werden.

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Dr. Julian Cahn

Dr. Julian Cahn
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Schwerpunkt betriebliche Altersversorgung, KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main

Christine Hansen

Christine Hansen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin

· Artikel im Heft ·

Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten?
Seite 46 bis 48
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