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VERGÜTUNG
Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten?
Berechnung der Pensionshöhe
Ausgangslage der Entscheidung
Die Flexibilisierung der zu leistenden Arbeitszeit liegt per se im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers. Der einseitige Abruf von Arbeit ist daher nach den von der Rechtsprechung aufgestellten und inzwischen in § 12 Abs. 2 TzBfG kodifizierten Grundsätzen nur in begrenztem Umfang (25 % mehr bzw. 20 % weniger als die vereinbarte Arbeitszeit) zulässig.
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