Ein Projektleiter, Jahrgang 1965, war bei einem Unternehmen in der Zeit vom 1.12.2017 bis zum 30.6.2020 beschäftigt und erhielt ein gutes Austrittszeugnis mit der Bewertung „stets zur vollen Zufriedenheit“. Er bewarb sich am 21.12.2020 erneut auf eine Stellenanzeige des Unternehmens, wonach zum nächstmöglichen Zeitpunkt Projektleiter gesucht würden. Das Unternehmen erteilte eine Absage mit der Begründung, der Kandidat könne nicht in den engeren Kreis der Bewerber aufgenommen werden. Die Entscheidung beruhe auf dem spezifischen Anforderungsprofil für die Aufgabenstellung. Daraufhin klagte der ehemalige Mitarbeiter auf Entschädigung i. H. v.
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