DSGVO-Hopping

Präventions-/Verteidigungsstrategien gegen Auskunftsansprüche

Mit dem AGG am 18.6.2006 kamen die AGG-Hopper, d. h. Personen, die sich bewarben, um nach einer Absage eine Diskriminierungsentschädigung zu fordern (zur Vermeidung: Stück, AuA 11/14, S. 648). Mit der seit 25.5.2018 geltenden DSGVO zeichnet sich ein neues Hopping ab, das Arbeitgeber erhebliche Probleme bereiten kann – Auskunfts- und Kopieansprüche nach Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO, meist im Zusammenhang mit abgelehnter Bewerbung, Überstundenvergütung, Abmahnung, Kündigung oder Compliance-Ermittlungen, um höhere Abfindungen bzw. Zugeständnisse zu erreichen oder Schadensersatz zu fordern (Klachin/Schaff, AuA 12/21, S. 20).

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 Bild: master1305/stock.adobe.com
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Anspruchsinhalt

Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat jeder Betroffene das Recht – also einen Auskunftsanspruch – zu erfahren, ob, wie und welche personenbezogenen Daten über ihn gespeichert werden (Gola/Franck, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 15 Rz. 2). Auf Anfrage müssen der betroffenen Person diese Auskünfte transparent, verständlich und leicht zugänglich in einer klaren und einfachen Sprache kostenfrei übermittelt werden. Der Auskunftsanspruch dient dazu, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, seine Rechte auf Löschung, Berichtigung und Einschränkung der Bearbeitung und Datenübertragbarkeit (Art. 16 ff. DSGVO) geltend zu machen.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

DSGVO-Hopping
Seite 16 bis 20
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Body Teil 1

Ausgangslage

Datenschutzrechtliche Aspekte durchdringen das Arbeitsrecht immer stärker. Sei es die Frage nach der Stellung des

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Beachtung datenschutzrechtlicher Grundsätze der BR-Arbeit

Der neu geschaffene § 79a Satz 1 BetrVG bestimmt, dass der Betriebsrat bei der

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Woraus ergeben sich die Auskunftsansprüche?

Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat jede Person das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer

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Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden

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Problempunkt

Mit Einführung des Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf

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Die Corona-Pandemie hält die Arbeitswelt zwei Jahre nach ihrem Ausbruch weiterhin fest im Griff. Wenngleich allmählich ein Ende der gesundheitlichen