DSGVO-Hopping
Anspruchsinhalt
Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat jeder Betroffene das Recht – also einen Auskunftsanspruch – zu erfahren, ob, wie und welche personenbezogenen Daten über ihn gespeichert werden (Gola/Franck, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 15 Rz. 2). Auf Anfrage müssen der betroffenen Person diese Auskünfte transparent, verständlich und leicht zugänglich in einer klaren und einfachen Sprache kostenfrei übermittelt werden. Der Auskunftsanspruch dient dazu, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, seine Rechte auf Löschung, Berichtigung und Einschränkung der Bearbeitung und Datenübertragbarkeit (Art. 16 ff. DSGVO) geltend zu machen.
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Volker Stück

· Artikel im Heft ·
Ausgangslage
Datenschutzrechtliche Aspekte durchdringen das Arbeitsrecht immer stärker. Sei es die Frage nach der Stellung des
Beachtung datenschutzrechtlicher Grundsätze der BR-Arbeit
Der neu geschaffene § 79a Satz 1 BetrVG bestimmt, dass der Betriebsrat bei der
Woraus ergeben sich die Auskunftsansprüche?
Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat jede Person das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer
Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden
Problempunkt
Mit Einführung des Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf
Die Corona-Pandemie hält die Arbeitswelt zwei Jahre nach ihrem Ausbruch weiterhin fest im Griff. Wenngleich allmählich ein Ende der gesundheitlichen