DSGVO-Hopping

Präventions-/Verteidigungsstrategien gegen Auskunftsansprüche

Mit dem AGG am 18.6.2006 kamen die AGG-Hopper, d. h. Personen, die sich bewarben, um nach einer Absage eine Diskriminierungsentschädigung zu fordern (zur Vermeidung: Stück, AuA 11/14, S. 648). Mit der seit 25.5.2018 geltenden DSGVO zeichnet sich ein neues Hopping ab, das Arbeitgeber erhebliche Probleme bereiten kann – Auskunfts- und Kopieansprüche nach Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO, meist im Zusammenhang mit abgelehnter Bewerbung, Überstundenvergütung, Abmahnung, Kündigung oder Compliance-Ermittlungen, um höhere Abfindungen bzw. Zugeständnisse zu erreichen oder Schadensersatz zu fordern (Klachin/Schaff, AuA 12/21, S. 20).

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 Bild: master1305/stock.adobe.com
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Anspruchsinhalt

Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat jeder Betroffene das Recht – also einen Auskunftsanspruch – zu erfahren, ob, wie und welche personenbezogenen Daten über ihn gespeichert werden (Gola/Franck, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 15 Rz. 2). Auf Anfrage müssen der betroffenen Person diese Auskünfte transparent, verständlich und leicht zugänglich in einer klaren und einfachen Sprache kostenfrei übermittelt werden. Der Auskunftsanspruch dient dazu, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, seine Rechte auf Löschung, Berichtigung und Einschränkung der Bearbeitung und Datenübertragbarkeit (Art. 16 ff. DSGVO) geltend zu machen.

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DSGVO-Hopping
Seite 16 bis 20
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