DSGVO: Risiken für Personaler?

Auskunftsanspruch, Schadensersatz und Bußgelder
Der Beitrag gibt einen Überblick zum datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, dessen Anforderungen, der richtigen arbeitgeberseitigen Reaktion und den Konsequenzen bei dessen fehlerhafter Beantwortung.
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 Bild: jozefmicic/stock.adobe.com
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Ausgangslage

Datenschutzrechtliche Aspekte durchdringen das Arbeitsrecht immer stärker. Sei es die Frage nach der Stellung des Betriebsrats als eigene verantwortliche Stelle, nach dessen Mitbestimmungsrechten bei der Einführung von Software oder neuen EDV-Systemen über Fragen zur Zulässigkeit verdeckter interner Ermittlungen bzw. zur Verwertbarkeit von dort gewonnenen Beweismitteln bei internen Ermittlungen: Ob und wenn ja welche personenbezogenen Daten durch Arbeitgeber verarbeitet werden dürfen, beschäftigt Personalabteilungen mittlerweile in großem Ausmaß.

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Prof. Dr. Michael Fuhlrott

Prof. Dr. Michael Fuhlrott
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, Fuhlrott Hiéramente & von der Meden PartG mbB

RiArbG Sönke Oltmanns

RiArbG Sönke Oltmanns
Datenschutzbeauftragter, Arbeitsgerichtsbarkeit Schleswig-Holstein, Arbeitsgericht Neumünster

· Artikel im Heft ·

DSGVO: Risiken für Personaler?
Seite 8 bis 13
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Body Teil 1

Beachtung datenschutzrechtlicher Grundsätze der BR-Arbeit

Der neu geschaffene § 79a Satz 1 BetrVG bestimmt, dass der Betriebsrat bei der

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Body Teil 1

Anspruchsinhalt

Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat jeder Betroffene das Recht – also einen Auskunftsanspruch – zu erfahren, ob, wie und welche

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Body Teil 1

Nach dem im Rahmen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes neu eingefügten § 79a BetrVG hat der Betriebsrat bei der Verarbeitung

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Body Teil 1

Wesentliche datenschutzrechtliche Implikationen

Möchte ein Unternehmen eine Personalsoftware einführen, sind zunächst einige

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Body Teil 1

Woraus ergeben sich die Auskunftsansprüche?

Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat jede Person das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer

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Body Teil 1

Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden