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RECHTSPRECHUNG - Öffentlicher Dienst
Eingruppierung: „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 22.3.2022 – 5 Sa 169/21, rk.) entschied zu einem Eingruppierungsfall einerseits zur Bildung von Arbeitsvorgängen, andererseits zur Bewertung mit dem Tätigkeitsmerkmal „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“.
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