Eingruppierung: „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“

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Das LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 22.3.2022 – 5 Sa 169/21, rk.) entschied zu einem Eingruppierungsfall einerseits zur Bildung von Arbeitsvorgängen, andererseits zur Bewertung mit dem Tätigkeitsmerkmal „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“. Die betriebswirtschaftliche Beratung von Existenzgründern, Bestandskunden und bei Betriebsübergabe/-übernahme kann ein einheitlich zu bewertender Arbeitsvorgang i. S. d. § 12 TV-L sein. Damit folgte das LAG der Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 9.9.2020 – 4 AZR 195/20) zur Bildung einheitlicher Arbeitsvorgänge; diese BAG-Rechtsprechung wurde vom Land Berlin sowie von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder mittels Verfassungsbeschwerde dem BVerfG vorgelegt – eine Entscheidung steht weiterhin aus. Und die Beratung erforderte vorliegend keine weitergehenden spezielleren Kenntnisse über das Wissen eines Studiums hinaus, sodass die besondere Schwierigkeit verneint wurde.

Hinzu kam, dass der Arbeitgeber in einer ersten Stellenbewertung aufgrund der Bildung eines Arbeitsvorgangs mit dem Zeitanteil i. H. v. 40 % zu einer höheren Eingruppierung gelangte, nämlich zur Entgeltgruppe 10. Die Korrektur einer (fehlerhaften) Eingruppierung ist dadurch jedoch nicht ausgeschlossen. Es sei dem Arbeitgeber dann auch nicht verwehrt, einen Höhergruppierungsantrag des Beschäftigten zur Entgeltgruppe 11 mit dem Einwand entgegenzutreten, dass das Heraushebungsmerkmal gar nicht erfüllt sei – mit der zwingenden Folge der Eingruppierungskorrektur in die Entgeltgruppe 9b.

Die Entscheidung des LAG zeigt die Zusammenhänge des Eingruppierungssystems im TV-L (und auch im TVöD) deutlich und klar: Die fehlerhafte Bewertung einer Stelle ist korrigierbar – auch wenn zuvor über längere Zeit Entgelt aus der höheren Entgeltgruppe gezahlt wurde. Und eine besondere Schwierigkeit im Tarifsinne kann nur dann vorliegen, wenn Fachwissen über das Niveau des auf der Stelle erforderlichen Studiums benötigt wird. Solches Fachwissen muss sich deutlich und sichtbar aus dem Studienwissen herausheben. Dies war hier im Rahmen der Betriebsberatung nicht der Fall.

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Sebastian Günther

Sebastian Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin
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· Artikel im Heft ·

Eingruppierung: „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“
Seite 58
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Body Teil 1

Die Klägerin ist seit Oktober 2002 an einem Amtsgericht als Geschäftsstellenverwalterin in einer Serviceeinheit beschäftigt. Die

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In diesem Eingruppierungsfall vom LAG Hamm (Beschl. v. 4.2.2022 – 13 TaBV 30/21; Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Az. 4 ABR 7/22)

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Tarifrunden 2020 und 2021

Nach der Tarifrunde 2020 zum TVöD für den Bund und die Kommunen stehen im Herbst 2021 die Tarifverhandlungen

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Die Klägerin ist bei dem beklagten Arbeitgeber seit dem Jahr 2012 nach dem TV-L beschäftigt. Bis zum Ende der Befristung im Jahr 2017

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Die Klägerin wird seit 1997 im Arbeitsgericht als Geschäftsstellenverwalterin eingesetzt. Sie war zunächst in der Vergütungsgruppe VII der

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Body Teil 1

Das LAG Niedersachsen (Urt. v. 31.8.2022 – 8Sa151/22 E, rk.) hatte in diesem Fall zu zwei Themenbereichen entschieden, einmal zur Frage