Eingruppierung von Schulhausmeistern

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Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Gymnasium, als Hausmeister tätig. Er kann per Bedienebene eines softwarebasierten Systems die jeweiligen Stockwerke (mit drei Heizkreisen, 111 Einzelraumregelungen und 116 Stellmotoren für Heizkörper), über die Einzelraumregelungen und Stellmotoren die einzelnen Räume, weiterhin die Heizkreise der Kesselanlage, die raumlufttechnische Anlage der Küche sowie die Heizungsanlage der Sporthalle aufrufen. Er stellt über das System die Pumpen für die einzelnen Heizkreise ein und verändert abhängig von den Außenbedingungen die Steilheit der Heizkurve, deren Temperaturvorlauf sowie das Temperaturvorlaufminimum und -maximum. Über die einzelnen ansteuerbaren Stellmotoren kann für jeden Schulraum eine Temperatur festgelegt werden. Er vertritt deshalb die Auffassung, er konfiguriere Anlagen i. S. d. Tätigkeitsmerkmals der Entgeltordnung und sei in die Entgeltgruppe 7 einzugruppieren.

Das BAG (Urt. v. 23.2.2022 – 4 AZR 354/21) gab dem Kläger recht: Ein Schulhausmeister konfiguriere eine Anlage der Gebäudeleittechnik i. S. d. Entgeltgruppe 7 Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD, wenn er Systemeinstellungen der zu betreuenden Anlage im Rahmen der durch den Hersteller eingeräumten Steuerungsmöglichkeiten unter Anwendung der Systemsoftware abweichend von der Grund- oder Werkseinstellung bedarfsgerecht anpasse. Ein Eingriff in die vom Hersteller vorgenommene Programmierung wird für die Erfüllung der tariflichen Anforderung nicht vorausgesetzt.

Damit stellt das BAG klar, dass das Anpassen der Steuerung einer komplexen Anlage als Konfiguration zu verstehen sein kann. Ein Konfigurieren auf dem Level der in der EDV Beschäftigten würde zu Wertungswidersprüchen führen, denn die Entgeltgruppen liegen dabei auseinander.

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Sebastian Günther

Sebastian Günther
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin
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Eingruppierung von Schulhausmeistern
Seite 60
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