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RECHTSPRECHUNG - Öffentlicher Dienst
Eingruppierung – wissenschaftliche Hochschulbildung
In diesem Fall geht es um die Eingruppierung einer Amtsleiterin des Schulverwaltungs- und Kulturamtes eines Landkreises. Die Stelle war mit der Entgeltgruppe 14 bewertet und die Klägerin bekleidete diese zunächst kommissarisch. Dafür erhielt sie zu ihrer eigentlichen Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9a gem. § 14 TVöD-V eine Zulage in Höhe der Differenz zur Entgeltgruppe 14.
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