Eingruppierung – wissenschaftliche Hochschulbildung

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 Bild: pixabay.com
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In diesem Fall geht es um die Eingruppierung einer Amtsleiterin des Schulverwaltungs- und Kulturamtes eines Landkreises. Die Stelle war mit der Entgeltgruppe 14 bewertet und die Klägerin bekleidete diese zunächst kommissarisch. Dafür erhielt sie zu ihrer eigentlichen Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9a gem. § 14 TVöD-V eine Zulage in Höhe der Differenz zur Entgeltgruppe 14. Mit der dauerhaften Übertragung der Stelle gruppierte die beklagte Arbeitgeberin die Klägerin in die Entgeltgruppe 13 ein, da ihr ein Studium – wie es die Entgeltgruppen 13 bis 15 voraussetzten – fehlt. Eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 14 lehnte die Beklagte auf Antrag der Klägerin ab.

Die Klägerin trug vor dem Arbeitsgericht und später vor dem LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 7.12.2021 – 5 Sa 123/21; rk.) vor, dass sie zwar nicht über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung verfüge, jedoch als sonstige Beschäftigte im Sinne der Entgeltgruppe 13/Entgeltgruppe 14 TVöD-V aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübe. Sie habe die Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin absolviert und zudem durch ihre langjährige Tätigkeit auf verschiedenen Rechts- und Sachgebieten ein großes Erfahrungswissen gewonnen. Und sie habe sich stets durch zahlreiche Fortbildungen weitergebildet.

Das LAG prüfte zunächst die Bildung der Arbeitsvorgänge. Die Leitungstätigkeit der Klägerin stelle mit Blick auf die BAG-Rechtsprechung einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Sodann bejahte das LAG die Heraushebung in die Entgeltgruppe 14. Das LAG kam dann zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zwar nicht über den formal geforderten Studienabschluss verfüge, jedoch über einen entsprechend gleichwertigen großen und breiten Wissensstand verfüge. Sie habe die Stelle bereits für ein knappes Jahr bekleidet. Die Klägerin habe sich im Laufe der Jahre die notwendigen betriebswirtschaftlichen Fachkenntnisse erarbeitet und sie verfüge trotz des fehlenden Hochschulstudiums über die notwendige Akzeptanz auf den verschiedenen Ebenen der Landkreisverwaltung, um die Belange ihres Amtes gegenüber anderen vertreten und wahren zu können. Das LAG bejahte damit letztlich das subjektive Tätigkeitsmerkmal des sog. Sonstigen.

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Sebastian Günther

Sebastian Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin
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Eingruppierung – wissenschaftliche Hochschulbildung
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