Einheitliche Entschädigung

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 Bild: pixabay.com
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Der BFH hatte sich mit Urteil vom 6.12.2021 (IXR10/21) mit der Frage zu befassen, ob eine tarifermäßigte Besteuerung für eine einheitliche, aber in zwei Veranlagungszeiträumen ausgezahlte Entschädigung infrage kommt. Der BFH bestätigt, dass außerordentliche Einkünfte i.S. d. § 34 Abs. 1 und 2 EStG nur dann vorliegen können, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem einzigen Veranlagungszeitraum zu erfassen sind. Zusätzlich muss durch diese Zusammenballung von Einkünften eine erhöhte steuerliche Belastung entstehen.

Der BFH stellt fest, dass im Gegensatz dazu eine einheitliche Entschädigungszahlung, die in zwei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen geleistet wird, grundsätzlich nicht ermäßigt besteuert werden kann. Das ist nur dann anders zu sehen, wenn zwei oder mehrere Entschädigungszahlungen in aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen nicht zum Ausgleich für dasselbe Schadensereignis, sondern für jeweils unterschiedliche Schadensereignisse erbracht werden. Nur in einer solchen Konstellation können dann beide oder sogar mehrere Entschädigungszahlungen tarifermäßigt besteuert werden. Daraus ist abzuleiten, dass ein Rechtsgrund, der zu zwei Zahlungen führt, keine Ermäßigung nach sich zieht. Zwei Rechtsgründe, die zu zwei Zahlungen führen, können wiederum ermäßigt besteuert werden.

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Rainer Kuhsel

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Köln
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Einheitliche Entschädigung
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