Einklagen der Energiepreispauschale

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Bild: Shawn Hempel/stock.adobe.com
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Im Rahmen eines Verfahrens über die Beantragung von Prozesskostenhilfe hat das FG Münster entschieden, dass für Klagen, die die Auszahlung der Energiepreispauschale betreffen, die Finanzgerichte zuständig sind.

Der Antragsteller hatte seinen Arbeitgeber beim FG Münster auf die Auszahlung der 300 Euro verklagt und für dieses Verfahren die Prozesskostenhilfe beantragt. Die Energiepreispauschale stellt eine Steuervergütung dar, die gegenüber dem Finanzamt durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden kann, sofern sie nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde.

Mit Beschluss vom 5.9.2023 (11K1588/23Kg) entschied das FG Münster zudem, dass daher das Finanzamt verklagt werden muss und nicht der Arbeitgeber. Die Klage gegen den Arbeitgeber ist unzulässig, da er nicht Schuldner der Energiepreispauschale ist. Die Auszahlung erfolgte zwar i.d.R. über die Arbeitgeber. Diese agierten jedoch lediglich als Auszahlstelle des Staates.

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Einklagen der Energiepreispauschale
Seite 51

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