Einsatz einer Videoüberwachungsanlage im Logistikzentrum

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 Bild: Studio Romantic/stock.adobe.com
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Der Einsatz von Videoüberwachungsanlagen führt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern. Vor dem LAG Hamm ging es um einen Einigungsstellenspruch, der ein Logistikcenter betraf, in dem Waren aus den Sortimenten Food trocken und Tiefkühlprodukte gelagert und umgeschlagen werden. Dort werden 388 Mitarbeiter sowie zwischen 50 und 130 Leiharbeitnehmer beschäftigt.

Im Zeitraum Februar 2018 bis Juni 2019 kam es im Bereich Spirituosen zu Diebstählen mit einem Wert von über 50.000 Euro, im Bereich Drogerieartikel mit einem Wert von 8.000 Euro. Außerdem war das Innentor zum Tiefkühlbereich mehrfach durch unsachgemäße Bedienung beschädigt, sodass Reparaturkosten i. H. v. über 40.000 Euro anfielen. Schließlich wurden drei Niederhubwagen im Wert von insgesamt 7.500 Euro als gestohlen gemeldet. Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien über eine Betriebsvereinbarung zur Einführung einer Videoüberwachungsanlage für den Innen- und Außenbereich des Betriebsgeländes führten zu keinem Ergebnis. Es wurde eine Einigungsstelle angerufen, die durch Spruch endete. Dieser sah eine Kameraüberwachung im Innen- und Außenbereich vor, deren Zweck der angemessene Schutz des Eigentums des Arbeitgebers sowie seiner Kunden ist, einschließlich der Prävention von Straftaten wie Diebstahl- und Sachbeschädigungsdelikten und deren Aufklärung und Verfolgung. Insgesamt sollten 213 Kameras angebracht werden, davon 105 im Außenbereich. Im Innenbereich sollten diese insbesondere kritische Warenbereiche (Süßwaren, Spirituosen, Drogerieartikel, Brühwürstchensortiment) überwachen. Alle Videokameras zeichnen zur Beweissicherung durchgehend 24 Stunden am Tag auf, die Bilder werden digital gespeichert und nach Ablauf der Speicherdauer automatisch überschrieben, ohne dass eine Wiederherstellung der überschriebenen Daten möglich wäre.

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Der Betriebsrat wandte sich gegen die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs, da er einen unangemessenen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer sieht. Er machte gerichtlich die Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle geltend. Der Antrag hatte in beiden Instanzen Erfolg (LAG Hamm, Beschl. v. 3.9.2021 – 13 TaBV 16/21, rk.).

Nach Auffassung des Gerichts verstößt der Einigungsstellenspruch gegen § 75 Abs. 2 BetrVG, wonach Arbeitgeber und Betriebsrat die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer schützen und fördern müssen. Die 24-stündige Videoüberwachung beeinträchtige das durch Art. 2 GG geschützte Allgemeine Persönlichkeitsrecht der vielen im Betrieb Beschäftigten. Es leuchte schon nicht ein, weshalb zu den sog. kritischen Warenbereichen auch Süßwaren und das Brühwürstchensortiment gezählt werden, denn der Arbeitgeber hatte nicht vorgetragen, dass gerade in diesem Sortiment ein Warenschwund festgestellt wurde. Schließlich fehlten Erwägungen dazu, ob nicht durch regelmäßige, unangekündigte Kontrollen vor Ort durch internes oder externes Wachpersonal, kombiniert mit Ausgangskontrollen, dem bezweckten Eigentumsschutz schon ausreichend hätte Rechnung getragen werden können. Schließlich sei es nicht angemessen, in allen drei Schichten zu überwachen, nachdem der Arbeitgeber selbst vorgetragen hatte, dass Manipulationen an den Rolltoren insbesondere in der Spätschicht erfolgt seien.

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Einsatz einer Videoüberwachungsanlage im Logistikzentrum
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