Direkt zum Inhalt
 Bild: Lustre Art Group/stock.adobe.com
Bild: Lustre Art Group/stock.adobe.com
Lesedauer: ca. 2 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Öffentlicher Dienst

Einstweilige Verfügung nach Absage im Bewerbungsverfahren

Mit Urteil vom 20.3.2026 (6 Ga 5/26; rk.) hat das ArbG Erfurt einem Bewerber im einstweiligen Rechtsschutz Recht gegeben und dem Thüringer Landesverwaltungsamt vorläufig untersagt, eine ausgeschriebene Stelle in der Heimaufsicht mit einem anderen Bewerber zu besetzen.

Der Kläger ist examinierter Krankenpfleger, Mitglied der AfD und Kreistagsmitglied. Nachdem er sich auf eine Stelle als Sachbearbeiter in der Heimaufsicht beworben hatte, erhielt er auf seine Bewerbung eine Absage. Bereits zuvor war es zu einem ähnlichen Rechtsstreit um eine vergleichbare Stelle gekommen.

Auch auf die neue Ausschreibung bewarb sich der Kläger, wurde zum Vorstellungsgespräch eingeladen, erhielt jedoch später eine erneute Absage. Der Beklagte argumentierte, ein besonderer Eilbedarf bestehe nicht, weil bereits eine andere, inhaltlich identische Stelle aufgrund eines früheren Verfahrens freigehalten werde. Der Kläger könne letztlich ohnehin nur eine Stelle besetzen. Zudem seien die Zweifel an seiner Eignung in beiden Verfahren identisch und ergäben sich aus seiner AfD-Mitgliedschaft.

Das Gericht stoppte die Stellenbesetzung vorläufig nach Beantragung der einstweiligen Verfügung. Entscheidender Punkt war dabei nicht die politische Betätigung des Klägers, sondern das offensichtlich fehlerhaft durchgeführte Auswahlverfahren.

Der Arbeitgeber hatte seine Auswahlentscheidung nicht ausreichend begründet bzw. keine Gründe für die Ablehnung notiert. Nach Ansicht des Gerichts verletze diese fehlende Dokumentation den verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein faires und transparentes Auswahlverfahren gem. Art 33 Abs. 2 GG.

Außerdem betonte das Gericht, dass sich der Bewerbungsverfahrensanspruch stets auf das konkrete Auswahlverfahren beziehe. Deshalb könne ein Bewerber auch mehrere Stellenbesetzungsverfahren parallel gerichtlich angreifen, selbst wenn die ausgeschriebenen Stellen vergleichbar seien. Andernfalls würden seine Rechte endgültig verloren gehen, sobald eine Stelle besetzt wird.

Sebastian Günther

Sebastian Günther

Rechtsanwalt
Dieser Artikel im Heft

Einstweilige Verfügung nach Absage im Bewerbungsverfahren

Seite
61
bis
61