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 Bild: master1305/stock.adobe.com
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STEUERN + FINANZEN

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung ab 2025

Das aktuelle Muster der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung spiegelt die Änderungen wider, die mit BMF-Schreiben vom 5.9.2024 (GZ IV C 5 – S 2378/19/10002 :002) bekannt gegeben wurden und seit Januar 2025 bei der Ausstellung zu beachten sind.

Wesentliche Änderungen betreffen folgende Sachverhalte:

  • Seit Januar 2025 entfällt die Anwendung der Tarifermäßigung im Lohnsteuerabzugsverfahren. Daraus ergeben sich Anpassungen für den Ausweis entsprechender Bezüge. So sind künftig Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre in Zeile 9 auszuweisen, Entschädigungen (z. B. Abfindungen) und Arbeitslohn für mehrjährige Tätigkeit (z. B. Langzeitboni) in Zeile 10. Die entsprechenden Beträge sind zusätzlich in dem in Zeile 3 auszuweisenden Bruttoarbeitslohn enthalten. Die Zeilen 11 bis 14 bleiben künftig leer, da die auf die in den Zeilen 9 und 10 ausgewiesenen Beträge entfallende Lohnsteuer und weitere Abzugssteuern nicht mehr gesondert ausgewiesen sind.
  • Aufgrund der aufgeschobenen Versteuerung von Vermögensbeteiligungen nach § 19a EStG ist zwar der geldwerte Vorteil im Jahr des Übertrags noch nicht lohnsteuerlich zu erfassen. Das ändert jedoch nichts daran, dass der geldwerte Vorteil zu diesem Zeitpunkt bereits sozialversicherungspflichtig ist. Die Sozialversicherungsbeiträge auf den noch nicht steuerpflichtigen geldwerten Vorteil sind in den Zeilen 22 bis 27 auszuweisen.
  • Auf sonstigen steuerfreien Arbeitslohn entfallende Sozialversicherungsbeiträge sind weiterhin nicht zu bescheinigen. Die Aufteilung hat im Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn des Bescheinigungszeitraums zu erfolgen.
  • Liegt Arbeitslohn von dritter Seite vor und ist der Dritte nach § 38 Abs. 3a Satz 1 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, muss für jeden Mitarbeiter eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung übermittelt werden.
  • Eine Lohnsteuerbescheinigung ist nicht auszustellen, wenn keine Arbeitslohnzahlungen erfolgt sind, obwohl ELStAM abgerufen wurden.
  • Steuerfreie Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sind in Zeile 14 auszuweisen. Das gilt ebenfalls für das ab 1.4.2024 eingeführte Qualifizierungsgeld (§ 82a SGB III). Für den Ausweis von Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird eine neue Zeile 15a eingeführt.
  • Wird eine bereits übermittelte elektronische Lohnsteuerbescheinigung korrigiert wird die Übermittlung einer korrigierten Bescheinigung nicht beanstandet, sofern sie bis zum 28.2. des Folgejahres erfolgt.
  • Weitere bereits feststehende Änderung ab dem kommendem Jahr 2026: Beiträge zur privaten Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind ab 2026 nicht mehr in Zeile 28 auszuweisen. Bei der Berechnung der Lohnsteuer werden ausschließlich die als ELStAM übermittelten Beträge berücksichtigt.
Sandra Peterson

Sandra Peterson

Steuerberaterin
Dieser Artikel im Heft

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung ab 2025

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