ELStAM für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

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 Bild: Stockfotos-MG/stock.adobe.com
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Seit dem 1.1.2020 ist der elektronische Abruf von Lohnsteuermerkmalen für gem. § 1 Abs. 4 EStG beschränkt Steuerpflichtige freigeschaltet. Seither müssen Arbeitgeber die Daten im ELStAM-Verfahren abrufen. Das BMF-Schreiben vom 7.11.2019 (IV C 5 – S 2363/19/10007:001) enthält weitere Informationen zur Teilnahme am elektronischen Abrufverfahren.

Voraussetzung ist das Vorhandensein einer Identifikationsnummer. Diese Nummer kann mit bundeseinheitlichem Vordruck beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers beantragt werden. Von dem Verfahren aktuell noch ausgenommen sind Fälle, in denen ein Freibetrag i. S. v. § 39a EStG zu berücksichtigen ist oder wenn der Arbeitslohn nach den internationalen Regelungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf Antrag von der Besteuerung in Deutschland freigestellt bzw. der Steuerabzug gemindert oder begrenzt wird. In diesen Fällen stellt das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag wie bisher Papierbescheinigungen für den Lohnsteuerabzug aus.

Beschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG erzielen. Hierunter fallen u. a. auch entsandte Arbeitnehmer, die mit Beginn des Auslandseinsatzes ihren Wohnsitz aufgeben, im Folgejahr aber noch steuerpflichtige Zahlungen erhalten, die sich auf die Zeit vor Beginn des Auslandseinsatzes beziehen. In diesen Fällen ist für die Anwendung der vorteilhaften Steuerklasse 1 (statt 6) nun zwingend erforderlich, dass der Arbeitnehmer den Wohnsitz formal bei der Meldebehörde abmeldet. Bisher hatte eine solche Abmeldung lediglich Indizwirkung im Hinblick auf das Vorliegen eines Wohnsitzes. Aufgrund des Datenaustauschs sind die Finanzämter nun an die Daten der Meldebehörde gebunden. Zu beachten ist, dass aufgrund der Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs i. d. R. keine Korrektur des Steuerabzugs im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer möglich ist.

Es liegt künftig in der Verantwortung der Beschäftigten selbst, ob eine vorteilhafte Steuerklasse zur Anwendung kommen kann. Sind beide Voraussetzungen, d. h. Steueridentifikationsnummer und behördliche Abmeldung des Wohnsitzes, erfüllt, werden die ELStAM automatisch angepasst und an den Arbeitgeber ausgeliefert. Ein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ist nicht mehr erforderlich.

Sandra Peterson

Sandra Peterson
Steuerberaterin, Referent Lohnsteuer, ZF Group, München
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ELStAM für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
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