Nach einer Entscheidung des FG Münster (Urt. v. 17.4.2024 – 14K1425/23 E) gehört die im Jahr 2022 durch die Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmerausgezahlte Energiepreispauschale i. H. v. 300 Euro zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Regelung des § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ist nicht verfassungswidrig.
Im Urteilsfall erhielt der Kläger die Auszahlung durch den Arbeitgeber. Das Finanzamt erfasste die Pauschale im Rahmen der Einkommensteuer als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies wollte der Kläger mit dem Argument, dass die Energiepreispauschale eine Subvention des Staates sei, die in keinem Zusammenhang zu seinem Beschäftigungsverhältnis steht, nicht akzeptieren. Der Arbeitgeber habe lediglich als Erfüllungsgehilfe die Auszahlung an Staates Stelle übernommen. Das FG Münster hat in seiner Entscheidung die Revision beim BFH zugelassen; sie ist unter dem Az. VIR15/24 anhängig.
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Im Jahr 2022 erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale ausgezahlt. Die Zahlung wurde seitens des Finanzamtes als
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