Nach einem Beschluss vom 1.12.2022 (1 Ca 1849/22) des ArbG Lübeck sind Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auszahlung der Energiepreispauschale auf finanzgerichtlichem Weg zu klären.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt verlangte die Klägerin mit Klage vor dem Arbeitsgericht von ihrem Arbeitgeber die Auszahlung der Energiepreispauschale. Nach Ansicht der Klägerin war der Rechtsweg zum Arbeitsgericht eröffnet, da die Zahlung der Pauschale gem. § 117 EStG ein Arbeitsverhältnis voraussetze. Außerdem verpflichte das EStG den Arbeitgeber zur Auszahlung der Pauschale aus der abzuführenden Lohnsteuer (des Monats August 2022). Die Pauschale sei somit Teil des Bruttolohnanspruchs.
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Das ArbG Lübeck ist dieser Ansicht nicht gefolgt, da die Arbeitsgerichte allein für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig sind. Der Anspruch auf die Auszahlung der Energiepreispauschale beruhe aber auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis. Auch wenn der Erhalt der Energiepauschale an das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses anknüpft, findet sich die rechtliche Grundlage nicht in der arbeitsvertraglichen Beziehung. Durch die Auszahlung der Pauschale erfüllt der Arbeitgeber keine arbeitsvertragliche Leistungspflicht oder eine ihm selbst durch den Gesetzgeber auferlegte Zahlungspflicht. Die Energiepauschale ist nicht aus eigenen Mitteln des Arbeitgebers zu leisten. Der Arbeitgeber dient lediglich als Zahlstelle. Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten sei damit eröffnet.
Gegen diesen Verweisungsbeschluss wurde sofortige Beschwerde eingelegt.
Sandra Peterson
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