Ein Betriebsratsmitglied wandte sich gegen die sachgrundlose Befristung seines Arbeitsverhältnisses für zwei Jahre, das im Jahr 2023 auslief. Im Jahr 2022 hatte sich erstmals ein Betriebsrat konstituiert, dem der Mitarbeiter angehörte. Er machte geltend, dass die Nichtübernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eine unzulässige Benachteiligung darstellt, die gem. § 78 Satz 2 BetrVG untersagt ist. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass er mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Mitarbeiters nicht so zufrieden gewesen sei, als dass er das Arbeitsverhältnis als unbefristet fortführen wollte.
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Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt