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VERGÜTUNG
Entgeltfortzahlung bei Arbeit auf Abruf
Abrufarbeit, Krankheit und Feiertage
Vor der Novellierung
Bereits nach der alten Rechtslage erhielten Arbeitnehmer auf Abruf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG. Es wurde dabei unterschieden, ob die Arbeitszeit im Zeitpunkt der Erkrankung bereits abgerufen war oder noch nicht.
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