Entgeltfortzahlung bei Arbeit auf Abruf

Abrufarbeit, Krankheit und Feiertage
Mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“ haben sich zum 1.1.2019 auch die gesetzlichen Regelungen zur Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG) geändert. Dabei wurden auch Sonderregelungen zur krankheits- und feiertagsbedingten Entgeltfortzahlung getroffen. Die Neuregelungen zur Entgeltfortzahlung haben alte Probleme behoben – aber auch neue Fragen aufgeworfen.
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 Bild: pixabay.com
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Vor der Novellierung

Bereits nach der alten Rechtslage erhielten Arbeitnehmer auf Abruf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG. Es wurde dabei unterschieden, ob die Arbeitszeit im Zeitpunkt der Erkrankung bereits abgerufen war oder noch nicht. War die Arbeit bereits abgerufen, als die Arbeitsunfähigkeit eintrat, erhielt der Arbeitnehmer das Entgelt entsprechend der im Dienstplan vorgesehenen Arbeitszeit fortgezahlt (sog. Lohnausfallprinzip).

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Tim Gühring

Tim Gühring
Rechtsanwalt, Sozietät Menold Bezler, Stuttgart

· Artikel im Heft ·

Entgeltfortzahlung bei Arbeit auf Abruf
Seite 720 bis 721
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Body Teil 1

Erschütterung des Beweiswerts

Nach den allgemeinen Beweislastregeln muss der Arbeitnehmer, der einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EntgFG

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Einführung

Mit dem Inkrafttreten des Entgeltfortzahlungsgesetzes im Jahr 1994 beabsichtigten die Bundestagsfraktionen der damaligen

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Body Teil 1

Bisherige Rechtslage

Ist ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt arbeitsunfähig, steht ihm grundsätzlich

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Body Teil 1

Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung nach dem EntgFG hat der Arbeitnehmer darzulegen und

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Problempunkt

Der Kläger begehrt Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Er hat bei der Beklagten in der Gepäckabfertigung gearbeitet und

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Body Teil 1

Eine Lagermitarbeiterin, Jahrgang 1967, war seit dem 1.11.2015 bei einem Unternehmen beschäftigt. Ab dem 1.1.2019 erkrankte sie im Jahr