Vor der Novellierung
Bereits nach der alten Rechtslage erhielten Arbeitnehmer auf Abruf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG. Es wurde dabei unterschieden, ob die Arbeitszeit im Zeitpunkt der Erkrankung bereits abgerufen war oder noch nicht. War die Arbeit bereits abgerufen, als die Arbeitsunfähigkeit eintrat, erhielt der Arbeitnehmer das Entgelt entsprechend der im Dienstplan vorgesehenen Arbeitszeit fortgezahlt (sog. Lohnausfallprinzip).
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Tim Gühring

· Artikel im Heft ·
Erschütterung des Beweiswerts
Nach den allgemeinen Beweislastregeln muss der Arbeitnehmer, der einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EntgFG
Einführung
Mit dem Inkrafttreten des Entgeltfortzahlungsgesetzes im Jahr 1994 beabsichtigten die Bundestagsfraktionen der damaligen
Bisherige Rechtslage
Ist ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt arbeitsunfähig, steht ihm grundsätzlich
Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung nach dem EntgFG hat der Arbeitnehmer darzulegen und
Problempunkt
Der Kläger begehrt Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Er hat bei der Beklagten in der Gepäckabfertigung gearbeitet und
Der Kläger wird vom Arbeitgeber in einer Viertagewoche in ständiger Wechselschicht eingesetzt, das Arbeitsverhältnis unterliegt dem TVöD