Erklärung zur Grundsteuer

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 Bild: Andrey Popov/stock.adobe.com
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Die Frist für die Abgabe der Feststellungserklärung zur Grundsteuer lief am 31.1.2023 ab. Dem Vernehmen nach sollen zurzeit erst ca. 50 bis 60 % der angeforderten Erklärungen bei der Finanzverwaltung eingegangen sein. Verlängerungen dieser Frist sind derzeit nicht ersichtlich. Es wird aber u. U. nach Fristablauf ein weiteres Aufforderungsschreiben zur Abgabe der Erklärung durch die Finanzverwaltung verschickt, ohne dass dies mit Sanktionen verbunden ist. Die Aussage entspricht der Äußerung hochrangiger Finanzbeamter, ohne dass diesen Äußerungen natürlich Rechtsverbindlichkeit zukommt.

Verschiedene Institutionen raten dazu, gegen alle Feststellungsbescheide Einspruch einzulegen. Angeblich soll das gesamte Prozedere verfassungswidrig sein. Hier fehlt es aber bisher an konkreten Fachaufsätzen in der Literatur. In Baden- Württemberg soll beim Finanzgericht Außensenate Stuttgart eine Musterklage eingegangen sein. Dabei ist jedoch zu beachten, dass fast jedes Bundesland eine andere Regelung getroffen hat und deshalb fraglich ist, ob das Klageverfahren in Stuttgart als Gradmesser für die anderen Bundesländer herhalten kann.

Ich persönlich rate dazu, gegen jeden Feststellungsbescheid Einspruch einzulegen und darauf hinzuweisen, dass in Baden-Württemberg ein entsprechendes Musterverfahren anhängig ist. Es bleibt dann abzuwarten, wie die Finanzverwaltung sich bei derartigen Einsprüchen verhalten wird. Die Einsprüche werden u. U. zeitnah bearbeitet und abgelehnt. Dann kann man entscheiden, ob der Weg zum Finanzgericht sinnvoll ist oder man nichts unternimmt. Bis zur entsprechenden Einspruchsentscheidung wird weitere Zeit vergangen sein, in der möglicherweise fundierte Aufsätze in der Fachliteratur erscheinen, auf die man sich dann beziehen kann.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

Rainer Kuhsel

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Köln
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Erklärung zur Grundsteuer
Seite 49

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