Ermäßigte Besteuerung von Überstundenvergütungen

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 Bild: pixabay.com
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Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit unterliegen grundsätzlich der ermäßigten Besteuerung. Voraussetzung ist, dass die Vergütung sich auf eine Tätigkeit bezieht, die mindestens zwei Veranlagungszeiträume und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Durch die ermäßigte Besteuerung wird die ansonsten erhöhte Steuerbelastung bei einer Einmalauszahlung abgemildert.

Der BFH hat dazu kürzlich entschieden, dass auch Überstundenvergütungen dieser ermäßigten Besteuerung unterliegen (Urt. v. 2.12.2021 – VIR23/19, veröffentlicht am 24.3.2022). Im zugrunde liegenden Sachverhalt wurden dem Kläger Überstunden, die er in einem Zeitraum von drei Jahren angesammelt hatte, im vierten Jahr mit einer Einmalzahlung vergütet. Nach Ansicht des Finanzamts unterlag die Überstundenvergütung dem normalen Einkommensteuertarif. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Das FG Münster gab der Klage statt (Urt. v. 23.5.2019 – 3K1007/18E), der BFH hat die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen.

Die Steuerermäßigung findet nicht nur auf die Nachzahlung von Festlohnbestandteilen Anwendung, sondern auch auf die Nachzahlung von variablen Lohnbestandteilen. Damit auch auf Überstundenvergütungen. Allein entscheidend ist, ob die Nachzahlung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet wird.

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Ermäßigte Besteuerung von Überstundenvergütungen
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