Nach der Rechtsprechung des BAG hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn das Unternehmen aufgrund eines konkreten Verdachts der Detektei die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und dieser einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Ob dies auch im Fall der Beauftragung einer externen, spezialisierten Anwaltskanzlei zutrifft, hatte das LAG Baden-Württemberg (Urt. v. 21.4.2020 – 19 Sa 46/19) zu entscheiden.
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