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ARBEITSRECHT - Öffentlicher Dienst
Ersatzurlaubsanspruch entsteht – mit verlängerter Verfallsfrist
Die Klägerin hatte vom 1.9.2013 bis zum 31.8.2015 auf ihren Antrag hin unbezahlten Sonderurlaub genommen (§ 28 TVöD/TV-L). Befristet auf das Jahr 2013 betrug ihre wöchentliche Arbeitszeit 28 Stunden an vier Tagen, ab dem 1.1.2014 wieder 40 Stunden an fünf Tagen. Bezahlter Urlaub wurde der Klägerin anschließend nur für das Jahr 2015 gewährt.
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