Die Klägerin hatte vom 1.9.2013 bis zum 31.8.2015 auf ihren Antrag hin unbezahlten Sonderurlaub genommen (§ 28 TVöD/TV-L). Befristet auf das Jahr 2013 betrug ihre wöchentliche Arbeitszeit 28 Stunden an vier Tagen, ab dem 1.1.2014 wieder 40 Stunden an fünf Tagen. Bezahlter Urlaub wurde der Klägerin anschließend nur für das Jahr 2015 gewährt.
Sie vertrat die Auffassung, auch für die Jahre 2013 und 2014 stünden ihr noch jeweils 30 Tage Urlaub zu. Die beklagte Stadt war hingegen der Ansicht, während eines Sonderurlaubs entstünde kein Anspruch auf Jahresurlaub, jedenfalls aber sei dieser für 2013 und 2014 bereits verfallen.
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Sebastian Günther
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