Ersatzurlaubsanspruch entsteht – mit verlängerter Verfallsfrist

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Die Klägerin hatte vom 1.9.2013 bis zum 31.8.2015 auf ihren Antrag hin unbezahlten Sonderurlaub genommen (§ 28 TVöD/TV-L). Befristet auf das Jahr 2013 betrug ihre wöchentliche Arbeitszeit 28 Stunden an vier Tagen, ab dem 1.1.2014 wieder 40 Stunden an fünf Tagen. Bezahlter Urlaub wurde der Klägerin anschließend nur für das Jahr 2015 gewährt.

Sie vertrat die Auffassung, auch für die Jahre 2013 und 2014 stünden ihr noch jeweils 30 Tage Urlaub zu. Die beklagte Stadt war hingegen der Ansicht, während eines Sonderurlaubs entstünde kein Anspruch auf Jahresurlaub, jedenfalls aber sei dieser für 2013 und 2014 bereits verfallen.

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Sebastian Günther

Sebastian Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin

· Artikel im Heft ·

Ersatzurlaubsanspruch entsteht – mit verlängerter Verfallsfrist
Seite 523
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Body Teil 1

Entscheidung des LAG Düsseldorf ist zutreffend

Für Kurzarbeit Null befanden sowohl der EuGH in seiner Entscheidung vom 8.11.2012 (C-229/11, AuA 2

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Fraglich in diesem Fall war, ob Urlaub aus dem Jahr 2019 im Jahr 2021 verfallen war. Im Jahr 2019 gewährte das beklagte Land der Klägerin

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In diesem Fall des LAG Schleswig-Holstein (Urt. v. 6.7.2021 – 2 Sa 73 öD/21, rk.) erkrankte die Klägerin ab dem 24.7.2019 dauerhaft und

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Problempunkt

In den verbundenen Rechtsstreitigkeiten machten die Kläger Urlaubsansprüche im Anschluss an eine Erwerbsunfähigkeit bzw

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Ausgangslage

Mit zunehmender Flexibilisierung des Arbeitslebens in Bezug auf Arbeitszeit und -ort erfreut sich auch das Sabbatical immer größerer

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Das LAG Düsseldorf hat in seinem jüngsten Urteil hierzu vom 12.3.2021 (6 Sa 824/20) bestätigt, dass eine Kürzung des Urlaubsanspruchs im Urlaubsjahr