Der BFH hat sich mit der lohnsteuerlichen Einordnung von Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers für erweiterte Führungszeugnisse beschäftigt (Urt. v. 8.2.2024 – VI R 10/22).
Geklagt hatte ein kirchlicher Arbeitgeber, der Arbeitnehmer im sozialen Bereich beschäftigte, d. h. Geistliche, Lehrer, Erzieher und Sozialarbeiter.
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Entsprechend kircheninterner Vorgaben zur Prävention sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und sonstigen Schutzbefohlenen verlangte er von den Beschäftigten die Beantragung erweiterter Führungszeugnisse. Die anfallenden Kosten übernahm der Arbeitgeber. Das Finanzamt sah darin steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die gegen das FG-Urteil eingelegte Revision des Finanzamtes wiesen die BFH-Richter zurück.
Die Kostenerstattung wird als im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegend angesehen und stellt deshalb keinen Arbeitslohn dar. Die Verpflichtung zur Vorlage erweiterter Führungszeugnisse, verbunden mit der Kostenübernahme für deren Einholung, betraf nur kirchliche Rechtsträger auf Grundlage kirchenrechtlich verbindlicher Bestimmungen. Durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasste, zu Arbeitslohn führende Zuwendungen erbringt der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern nicht, wenn er ausschließlich eine eigene Verpflichtung erfüllt. Sofern die Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber für dessen eigenbetriebliche Tätigkeit zu tragenden Kosten zunächst verauslagen, liegt in der Erstattung dieser verauslagten Kosten kein Vorteil, der sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft darstellen könnte.
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