Erstattung von Corona-Verdienstausfallentschädigungen

1105
 Bild: Vitalii Vodolazskyi/stock.adobe.com
Bild: Vitalii Vodolazskyi/stock.adobe.com

Das BMF hat eine Regelung veröffentlicht, wie Verdienstausfall im Rahmen der Corona-Pandemie lohnsteuerlich zu handhaben ist. Wenn Arbeitnehmer, die sich während der Corona-Pandemie – ohne anderweitige Erkrankungen – auf Anordnung des Gesundheitsamtes als Krankheits- und Ansteckungsverdächtige in Quarantäne begeben mussten bzw. sie einem Tätigkeitsverbot unterlagen, haben sie aufgrund § 56 Abs. 1 IfSG einen Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die durch vorübergehende Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ihre Kinder oder behinderte Menschen selbst beaufsichtigen mussten. Sie erhalten bei Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1a IfSG eine Entschädigung (Regelung zum 23.9.2022 ausgelaufen; Antragstellung für Zeiträume bis zu diesem Datum ist weiter möglich – es gilt eine Antragsfrist von zwei Jahren für die Antragstellung). Diese Verdienstausfallentschädigung ist längstens für sechs Wochen zu zahlen. Die Zahlung hat der Arbeitgeber für die Entschädigungsbehörde zu leisten. Für den Arbeitnehmer ist die Verdienstausfallentschädigung steuerfrei nach § 3 Nr. 25 EStG. Sie unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1e EStG). Die Zahlung ist vom Arbeitgeber über das Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung zubescheinigen. Der Arbeitgeber hat einen Anspruch gegen die Entschädigungsbehörde auf Ersatz der gezahlten Verdienstausfallentschädigung.

Das BMF hat nun mit Schreiben vom 25.1.2023 Stellung genommen zur lohnsteuerlichen Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für die Dienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG. Mit diesem Schreiben wurde klargestellt, dass Abweichungen zwischen Antrags- und Erstattungsvolumen für die lohnsteuerliche Behandlung zwar weiterhin grundsätzlich relevant seien. Um eine Flut von Anzeigen der Arbeitgeber an die Betriebsstätten-Finanzämter zu vermeiden, geht das BMF jetzt aber von einer Nichtbeanstandungsregelung aus. Danach soll bis zu einem Abweichungsbetrag von 200 Euro pro Quarantänefall dieser Betrag als steuer- und sozialversicherungsfrei i. S. d. § 3 Nr. 25 EStG behandelt werden. Auf eine – u. U. gar nicht mehr zulässige – Korrektur der Lohnabrechnung oder eine gesonderte Anzeige gem. § 41c Abs. 4 EStG soll verzichtet werden. Insoweit sind auch Arbeitgeber nach § 42d EStG von der Haftung befreit. Der Progressionsvorbehalt bleibt allerdings bestehen.

Profitieren Sie vom Expertenwissen renommierter Fachanwält:innen, die Sie über aktuelle Entscheidungen des Arbeitsrechts informieren. Es werden Konsequenzen für die Praxis benannt und Handlungsempfehlungen ausgesprochen.

Rainer Kuhsel

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Köln
AttachmentSize
Beitrag als PDF herunterladen98.34 KB

· Artikel im Heft ·

Erstattung von Corona-Verdienstausfallentschädigungen
Seite 49
Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Mehr Netto vom Brutto – klingt erst mal undenkbar, ist in Deutschland aber möglich. Unternehmen stellen bei der Lohnoptimierung ihren

Im Titelthema befassen sich Victoria Caliebe, Sven Fischer und Dr. Christoph Kurzböck mit Transformationsprozessen und arbeitsrechtlichen

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Anlässlich des Eintritts des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand und der Berufung bzw. Vorstellung des Nachfolgers veranstaltete die

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

In einem Rechtsstreit vor dem LAG Mecklenburg-Vorpommern stritten die Parteien darüber, ob sich die Beschäftigung der Klägerin rechtlich

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Der Arbeitgeber und die Schwerbehindertenvertretung (SBV) streiten in einem Betrieb mit gut 700 Beschäftigten um den

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Nachweisgesetz – Was lange währt, wird leider Papierflut

Das NachwG beruht auf der EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und