Das BMF hat eine Regelung veröffentlicht, wie Verdienstausfall im Rahmen der Corona-Pandemie lohnsteuerlich zu handhaben ist. Wenn Arbeitnehmer, die sich während der Corona-Pandemie – ohne anderweitige Erkrankungen – auf Anordnung des Gesundheitsamtes als Krankheits- und Ansteckungsverdächtige in Quarantäne begeben mussten bzw. sie einem Tätigkeitsverbot unterlagen, haben sie aufgrund § 56 Abs. 1 IfSG einen Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die durch vorübergehende Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ihre Kinder oder behinderte Menschen selbst beaufsichtigen mussten. Sie erhalten bei Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1a IfSG eine Entschädigung (Regelung zum 23.9.2022 ausgelaufen; Antragstellung für Zeiträume bis zu diesem Datum ist weiter möglich – es gilt eine Antragsfrist von zwei Jahren für die Antragstellung). Diese Verdienstausfallentschädigung ist längstens für sechs Wochen zu zahlen. Die Zahlung hat der Arbeitgeber für die Entschädigungsbehörde zu leisten. Für den Arbeitnehmer ist die Verdienstausfallentschädigung steuerfrei nach § 3 Nr. 25 EStG. Sie unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1e EStG). Die Zahlung ist vom Arbeitgeber über das Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung zubescheinigen. Der Arbeitgeber hat einen Anspruch gegen die Entschädigungsbehörde auf Ersatz der gezahlten Verdienstausfallentschädigung.
Das BMF hat nun mit Schreiben vom 25.1.2023 Stellung genommen zur lohnsteuerlichen Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für die Dienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG. Mit diesem Schreiben wurde klargestellt, dass Abweichungen zwischen Antrags- und Erstattungsvolumen für die lohnsteuerliche Behandlung zwar weiterhin grundsätzlich relevant seien. Um eine Flut von Anzeigen der Arbeitgeber an die Betriebsstätten-Finanzämter zu vermeiden, geht das BMF jetzt aber von einer Nichtbeanstandungsregelung aus. Danach soll bis zu einem Abweichungsbetrag von 200 Euro pro Quarantänefall dieser Betrag als steuer- und sozialversicherungsfrei i. S. d. § 3 Nr. 25 EStG behandelt werden. Auf eine – u. U. gar nicht mehr zulässige – Korrektur der Lohnabrechnung oder eine gesonderte Anzeige gem. § 41c Abs. 4 EStG soll verzichtet werden. Insoweit sind auch Arbeitgeber nach § 42d EStG von der Haftung befreit. Der Progressionsvorbehalt bleibt allerdings bestehen.
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Rainer Kuhsel
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