Ein Feuerwehrmann kann seine erste Tätigkeitsstätte in der Feuerwache haben, sodass Fahrtkosten zur Arbeit nur im Rahmen der Entfernungspauschale geltend gemacht werden können und nicht nach Reisekostengrundsätzen. Die Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte wird gem. § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.
Soweit eine dauerhafte Zuordnung vorliegt, ist bei der Beurteilung, ob ein Arbeitnehmer an dieser betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers im erforderlichen Umfang tätig geworden ist, zu berücksichtigen, dass auch die Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten, soweit sie an der ersten Tätigkeitsstätte abzuleisten sind, arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten sind (BFH, Urt. v. 26.10.2022 – VI R 48/20).
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