Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung
In einem am 29.4.2021 veröffentlichten Urteil des BFH (v. 17.12.2020 – VI R 21/18) geht es um die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung. Nach Ansicht der Richter liegt diese an der ortsfesten betrieblichen Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens, der der Arbeitnehmer auf Grundlage eines eigenständigen Arbeitsvertrags mit dem aufnehmenden Unternehmen für die Dauer der Entsendung zugeordnet ist. Im Urteilsfall ging es um die Frage, ob vom ausländischen Arbeitgeber gewährte Zuschüsse zu Unterkunft und Heimfahrten an einen ins Ausland entsandten Arbeitnehmer im Rahmen des Progressionsvorbehalts als steuerfreie Reisekosten abziehbar sind. Das Finanzamt berücksichtigte die ausländischen Einkünfte ungekürzt. Dieser Auffassung schlossen sich die BFH-Richter an.
Vergütungen, die der Arbeitnehmer für die Flüge zwischen den USA und Deutschland, für Möbelmiete und (anteilig) als Wohnkostenzuschuss erhielt, waren nicht steuerfrei, da sich der Arbeitnehmer nicht auf einer Auswärtstätigkeit befand. Vielmehr befand sich seine erste Tätigkeitsstätte aufgrund des befristeten Arbeitsvertrags im Werk der Gastgesellschaft. Das führte dazu, dass die aufnehmende Gesellschaft während der Laufzeit des befristeten Vertrags der lohnsteuerliche Arbeitgeber war. Zudem war der Arbeitnehmer der Gastgesellschaft auch zugeordnet. Die Tätigkeit sollte er im Werk der Gastgesellschaft ableisten. Die vorgenannte Zuordnung erfolgte dauerhaft, da sie für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses galt.
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Sandra Peterson

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