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VERGÜTUNG - Kurz gemeldet
Erste Tätigkeitsstätte eines Gerichtsvollziehers
Der BFH hat mit Urteil vom 16.12.2020 (VI R 35/18) entschieden, dass die erste Tätigkeitsstätte eines Gerichtsvollziehers sein Amtssitz ist. Dieser besteht aus den Dienstgebäuden des Amtsgerichts, dem er zugeordnet ist, und dem Geschäftszimmer, welches er am Sitz des Amtsgerichts auf eigene Kosten zu halten hat. Nach der Legaldefinition zu § 9 Abs.
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