Unabhängig vom Verkehrsmittel sind die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte grundsätzlich pauschal mit 0,30 Euro für jeden Kilometer der (kürzesten) Entfernung anzusetzen. Bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen die tatsächlich höheren Kosten angesetzt werden.
Der BFH hatte nun im Fall einer krankheitsbedingt nicht mehr möglichen Nutzung des eigenen Kfz und daher Nutzung von Taxen für die Fahrt zur Arbeit zu entscheiden. Die dafür entstandenen Kosten setzte der Arbeitnehmer als Werbungskosten an. Das Finanzamt erkannte jedoch nur Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale an.
Dem folgte der BFH mit Urteil vom 9.6.2022 (VI R 26/20). Dort stellen die Richter fest, dass ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi nicht zu den „öffentlichen“ Verkehrsmitteln i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG zählt. Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi können daher lediglich in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten angesetzt werden.
Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.
Sandra Peterson
Attachment | Size |
---|---|
Beitrag als PDF herunterladen | 228.98 KB |
· Artikel im Heft ·
Seit Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 haben viele Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung nicht mehr am gewohnten Büroarbeitsplatz
Die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale wird für die Wege zur Arbeit gewährt. Sie kann von Arbeitnehmern bei der
Ausgangssituation
Die mit einem zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellten Firmenwagen durchgeführten Fahrten zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers
Im Jahr 2021 hat sich die Entfernungspauschale für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geändert. Anstelle einer
Mit der Mobilitätsprämie wurde für Geringverdiener, die keine Lohnsteuer zahlen, eine Alternative zu den erhöhten Entfernungspauschalen ab
Der Nutzungsvorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster