Fahrten zur Arbeit mit dem Taxi

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 Bild: cameris/stock.adobe.com
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Unabhängig vom Verkehrsmittel sind die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte grundsätzlich pauschal mit 0,30 Euro für jeden Kilometer der (kürzesten) Entfernung anzusetzen. Bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen die tatsächlich höheren Kosten angesetzt werden.

Der BFH hatte nun im Fall einer krankheitsbedingt nicht mehr möglichen Nutzung des eigenen Kfz und daher Nutzung von Taxen für die Fahrt zur Arbeit zu entscheiden. Die dafür entstandenen Kosten setzte der Arbeitnehmer als Werbungskosten an. Das Finanzamt erkannte jedoch nur Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale an.

Dem folgte der BFH mit Urteil vom 9.6.2022 (VI R 26/20). Dort stellen die Richter fest, dass ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi nicht zu den „öffentlichen“ Verkehrsmitteln i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG zählt. Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi können daher lediglich in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten angesetzt werden.

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Sandra Peterson

Sandra Peterson
Steuerberaterin, Referent Lohnsteuer, ZF Group, München
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· Artikel im Heft ·

Fahrten zur Arbeit mit dem Taxi
Seite 50
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