Die Klägerin hatte in ihrer Steuererklärung die Fahrtkosten für die Großmutter aus dem EU-Ausland nach Hause als Kinderbetreuungskosten i. H. v. 2.300 Euro geltend gemacht. Die Beträge wurden bar übergeben.
Das FG München entschied mit Urteil vom 24.8.2021, dass diese Kosten nur dann als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, wenn hierfür eine Rechnung erstellt wird. Außerdem müsse das Geld auf das Konto des Leistungserbringers (Großmutter) überwiesen werden. Eine Barzahlung hat das Gericht nicht akzeptiert (FG München, Urt. v. 24.8.2021 – 12 K 912/20).
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Rainer Kuhsel
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