Ist jemand als sog. faktischer Geschäftsführer tätig, setzt er sich den gleichen Haftungsrisiken aus wie ein ordnungsgemäß bestellter Geschäftsführer.
Im Fall des OLG Köln (Urt. v. 23.11.2023 – 24U69/23) treffen den sog. faktischen Geschäftsführer in einer Unternehmensgruppe die gleichen Haftungsrisiken wie bei einem ordentlich bestellten Geschäftsführer. Wenn jemand die Geschicke der Gesellschaft über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand nimmt, ist er als der faktische Geschäftsführer zu betrachten. Maßgeblich ist, welche „Führungsaufgaben“ der faktische Geschäftsführer wahrgenommen hat.
Weiterhin sind maßgeblich das Ausmaß und die Intensität der von ihm übernommenen Unternehmensführung. Wenn ein Gesellschafter die Grundzüge der Unternehmenspolitik bestimmt oder er maßgeblichen Einfluss auf die Auswahl und Einstellung leitender Angestellter nimmt, handelt es sich wirtschaftlich betrachtet um originäre Führungs- und Managementaufgaben. Diese obliegen rein rechtlich gesehen der Gesellschafterversammlung. Deshalb kann ein Gesellschafter nicht ohne Weiteres zum faktischen Geschäftsführer werden. Eine genaue Analyse seiner Tätigkeit bleibt dem jeweiligen Sachverhalt vorbehalten.
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Rainer Kuhsel

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