Feier des Arbeitgebers zur Verabschiedung eines Arbeitnehmers

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 Bild: sommersby/stock.adobe.com
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Anlässlich des Eintritts des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand und der Berufung bzw. Vorstellung des Nachfolgers veranstaltete die Klägerin, ein Geldinstitut, einen Empfang. Die Einladungen wurden nach unabhängig von der konkreten Veranstaltung festgelegten geschäftsbezogenen Gesichtspunkten ausgesprochen.

Die Gästeliste setzte sich aus früheren und aktuellen Vorstandsmitgliedern des Geldinstituts, ausgewählten Arbeitnehmern, dem Verwaltungsrat sowie Angehörigen des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region zusammen. Ebenso waren Vertreter von Banken und Sparkassen, Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen, Pressevertreter sowie acht Familienangehörige des scheidenden Vorstands geladen. Insgesamt nahmen ca. 300 Gäste an dem Empfang teil. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung betrachtete das Finanzamt den Empfang nicht als Betriebsveranstaltung, da nicht alle Arbeitnehmer eingeladen waren. Die gesamten von der Klägerin getragenen Kosten wurden dem scheidenden Vorstand als Arbeitslohn zugerechnet.

Dieser Auffassung folgten die Richter des Niedersächsischen FG im Urteil vom 15.4.2023 (8 K 66/22, Rev. zugelassen) nicht. Allein die Klägerin ist als Gastgeberin aufgetreten, der Empfang fand in ihren Geschäftsräumen statt, sie hat die Gästeliste bestimmt, persönliche Gäste waren nur in geringer Anzahl geladen und der neue Vorstandsvorsitzende wurde vorgestellt.

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Nach Ansicht der Richter ist entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR auch bei Überschreiten der Freigrenze (bis einschließlich KJ 2024, seither Freibetrag) von 110 Euro im Einzelfall zu prüfen, ob ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) oder ein privates Fest des Arbeitnehmers vorliegt.

Ein Fest anlässlich einer Diensteinführung oder Verabschiedung eines Arbeitnehmers betrifft eher den betrieblichen Bereich des Arbeitgebers als ein runder Geburtstag. Daher war im Urteilsfall nur der auf den scheidenden Vorstand und seine persönlichen Gäste entfallende Anteil als Arbeitslohn zu berücksichtigen.

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Feier des Arbeitgebers zur Verabschiedung eines Arbeitnehmers
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