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 Bild: ckybe/stock.adobe.com
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STEUERN + FINANZEN

Feier des Arbeitgebers zur Verabschiedung

Anlässlich des Eintritts des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand und der Vorstellung des Nachfolgers veranstaltete der Arbeitgeber, ein Geldinstitut, einen Empfang. Die Einladungen wurden nach unabhängig von der konkreten Veranstaltung festgelegten geschäftsbezogenen Gesichtspunkten ausgesprochen. Die Gästeliste setzte sich aus früheren und aktuellen Vorstandsmitgliedern des Geldinstituts, ausgewählten Arbeitnehmern, dem Verwaltungsrat, sowie Angehörigen des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region zusammen. Ebenso waren Vertreter von Banken und Sparkassen, Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen, Pressevertreter sowie acht Familienangehörige des scheidenden Vorstands geladen. Insgesamt nahmen ca. 300 Gäste an dem Empfang teil.

Das Finanzamt wertete den Empfang nicht als Betriebsveranstaltung, da nicht alle Arbeitnehmer eingeladen waren. Die gesamten von dem Geldinstitut getragenen Kosten wurden dem scheidenden Vorstand als Arbeitslohn zugerechnet.

Dieser Auffassung hatte bereits das Niedersächsische FG mit Urteil vom 15.4.2023 (8 K 66/22) eine Absage erteilt. Bei einem ausschließlichen Auftreten des Arbeitgebers als Gastgeber, wofür u. a. sprach, dass die Feier in den Geschäftsräumen stattgefunden hat und die Gästeliste von der Arbeitgeberin bestimmt wurde, nur wenige persönliche Gäste geladen waren und der neue Vorstandsvorsitzende vorgestellt wurde, liegt ein Fest des Arbeitgebers und damit eine betrieblich veranlasste Veranstaltung vor. Nur der auf den scheidenden Vorstand und seine persönlichen Gäste entfallende Anteil der Kosten für den Empfang waren als Arbeitslohn zu berücksichtigen.

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Der BFH hat die vom Finanzamt eingelegte Revision nun mit Urteil vom 19.11.2025 (VI R 18/24) verworfen und ging in seinem Urteil zudem über die Entscheidung des FG hinaus. Bei einer von einem Arbeitgeber finanzierten Feierlichkeit liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Außer dem Anlass des Festes ist bedeutsam, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste festlegt, wo gefeiert wird und auch der Charakter des Festes. Diese Grundsätze hatte der BFH bereits in seinem Urteil vom 28.1.2003 (VI R 48/99) zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt und sie nun auf die Verabschiedung eines Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand angewandt. Die Verabschiedung hat überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich Bestandteil der Berufstätigkeit. Bezüglich der anteiligen Kosten für den verabschiedeten Vorstand und dessen private Gäste hat der BFH entschieden, dass entgegen der Auffassung des FG kein Arbeitslohn vorliegt, wenn die Teilnahme von Familienangehörigen, wie im Urteilsfall, gesellschaftsüblich ist.

Der BFH bekräftigt mit diesem Urteil, dass Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ausscheidender Arbeitnehmer ohne lohnsteuerliche Folgen tragen können, solange es sich um eine betriebliche Feier handelt. Die ausführliche Dokumentation der betrieblichen Veranlassung, d. h. aller genannten Prüfpunkte, ist daher unerlässlich, wenn eine Lohnversteuerung vermieden werden soll.

Sandra Peterson

Sandra Peterson

Steuerberaterin
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Feier des Arbeitgebers zur Verabschiedung

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