Firmenfitnessprogramm als geldwerter Vorteil
Bietet ein Arbeitgeber seiner Belegschaft die Mitgliedschaft in einem Firmenfitnessprogramm an, stellt sich je nach konkreter Ausgestaltung regelmäßig die Frage nach dem Vorliegen eines geldwerten Vorteils bzw. dessen lohnsteuerlicher Einordnung.
Das FG Niedersachsen (Urt. v. 17.4.2024 – 3 K 10/24) hatte über folgende Konstellation zu entscheiden: Eine GmbH mit mehreren Hundert Arbeitnehmern hat im Jahr 2011 ein Firmenfitnessprogramm eingeführt. Die Vergütung wurde pauschal auf Basis der Mitarbeiteranzahl ermittelt und in einem Jahresbetrag an den Anbieter geleistet. Im Jahr 2016 wurde im Rahmen einer Betriebsvereinbarung festgehalten, dass die Mitgliedschaft einen Monat dauert und sich bei nicht rechtzeitiger Kündigung durch den Arbeitnehmer um jeweils einen weiteren Monat verlängert. Die Anzahl der registrierten Arbeitnehmer war in allen Jahren höher als die Zahl der tatsächlich nutzenden Arbeitnehmer. Eigene Beiträge mussten die das Angebot nutzenden Arbeitnehmer nicht leisten. Eine lohnsteuerliche Würdigung erfolgte von Beginn an nicht.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung für die Jahre bis einschließlich 2015 sah das Finanzamt die Zahlung des pauschal ermittelten Jahresbetrags als geldwerten Vorteil an. Dies deswegen, weil der Arbeitgeber alle Kosten trug und die Arbeitnehmer nach Erhalt des Mitgliedsausweises die Vorteile des Programms für ein Jahr nutzen konnten. Daher unterstellte der Prüfer, dass den Arbeitnehmern mit Aushändigung der Nutzungsberechtigung ein geldwerter Vorteil für einen Jahreszeitraum zufloss, weswegen die Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (44 Euro brutto) in dem Kalendermonat der Übergabe des Ausweises deutlich überschritten wurde. Gegen die erlassenen Nachforderungsbescheide erhob die GmbH Einspruch. Nach Ansicht der Arbeitgeberin floss der Vorteil monatlich mit der Nutzung zu und sei nach den tatsächlich teilnehmenden Mitarbeitern zu berechnen. Bei diesem Vorgehen lag der arbeitnehmerbezogene geldwerte Vorteil jeweils unter 44 Euro. Die zu klärende Frage war somit, ob der geldwerte Vorteil nach den Gesamtkosten des Arbeitgebers oder auf Basis der Anzahl der tatsächlich Nutzenden zu bewerten war. Nach erfolglosem Einspruch erhob die GmbH Klage.
Das FG Niedersachsen folgte in seiner Entscheidung der Ansicht des klagenden Arbeitgebers. Es steht zwar nicht in Frage, dass eine Teilnahme an einem Firmenfitnessprogramm grundsätzlich einen steuerbaren geldwerten Vorteil darstellt. Bei der Bewertung dieses Vorteils sind die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers anteilig auf die teilnahmeberechtigten Arbeitnehmer zu verteilen sind. Der auf diese Weise ermittelte geldwerte Vorteil je Arbeitnehmer lag in allen Streitjahren unter der anwendbaren Freigrenze von 44 Euro brutto monatlich. Eine Besteuerung der geldwerten Vorteile war somit nicht vorzunehmen.
