Das LAG München entschied über die Frage, ob eine Rezeptionistin einen wirksamen Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit gestellt hatte. Das Arbeitsverhältnis endete nach Eigenkündigung der Klägerin am 23.12.2021. Diese hatte mit Schreiben vom 28.12.2019 einen „Antrag auf Elternzeit“ bis zum 23.12.2021 gestellt. Weiter heißt es in diesem Schreiben: „Während der Elternzeit, nach Ablauf des ersten Jahres, ab dem 25.12.2020, möchte ich wieder wie in der ersten Elternzeit auf Teilzeit (24-Stunden-Woche) arbeiten.
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